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§ 8 - Weinförderverordnung (WeinFöGewV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317
Geltung ab 10.11.2023; FNA: 2125-5-7-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 10.11.2023; FNA: 2125-5-7-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 8 Förderfähigkeit von maßnahmenbezogenen Kosten
(1) 1Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 sind vorbehaltlich des Satzes 2 die dafür erforderlichen Kosten förderfähig. 2Nicht förderfähig sind Kosten
- 1.
- für die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen,
- 2.
- für Rebflächen, die bereits in den vergangenen zehn Jahren Gegenstand einer Förderung derselben Maßnahme waren und
- 3.
- für nicht klassifizierte Rebsorten.
(2) 1Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 sind ausschließlich die der Erzeugung oder der Vermarktung der im Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinbauerzeugnisse dienenden Investitionskosten förderfähig, insbesondere Maßnahmen, die die Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechte Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung oder Verarbeitung betreffen. 2Sofern die Summe der beantragten Zuwendungen aller Anträge für diese Maßnahme in einem Haushaltsjahr des jeweiligen Jahreshaushaltsplans der Europäischen Union die für diese Maßnahme in einem Land verfügbaren Haushaltsmittel übersteigt, sind vorrangig Investitionen, die der Einsparung von Primärenergie, der Verbesserung der betrieblichen Energieeffizienz oder der Einführung nachhaltiger Prozesse in den Betrieben dienen, zu fördern.
(3) 1Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 sind Kosten für Versicherungsprämien, die zur Versicherung gegen Einkommensverluste durch widrige Witterungsverhältnisse, Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlinge gezahlt werden, förderfähig. 2Die Länder stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Förderung zu keiner Wettbewerbsverzerrung auf dem Versicherungsmarkt führt.
(4) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 sind Kosten für Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten förderfähig, sofern die Informationsmaßnahmen in Form von Informationskampagnen oder in Form der Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Europäischen Union durchgeführt werden, und dazu beitragen, Verbraucherinnen und Verbraucher stärker für verantwortungsvollen Weinkonsum oder die Unionsregelungen für geografische Angaben zu sensibilisieren, und die im Rahmen der jeweiligen Maßnahme vermittelten Informationen
- 1.
- auf den dem Wein inhärenten Eigenschaften oder dessen Merkmalen beruhen,
- 2.
- nicht auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sind,
- 3.
- nicht aufgrund des besonderen Ursprungs eines Weins zu dessen Konsum anregen,
- 4.
- auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten beruhen und
- 5.
- mit der Vorgehensweise der zuständigen Gesundheitsbehörden derjenigen Mitgliedstaaten vereinbar sind, in denen die Maßnahmen durchgeführt werden.
(5) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 sind Kosten für Tätigkeiten zur Absatzförderung in Drittländern und für Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern förderfähig, sofern sie Weine mit geografischer Angabe oder Rebsortenweine betreffen.
(6) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 sind ausschließlich auf die Verbesserung der Nachhaltigkeit der Weinbereitung ausgerichtete Investitionskosten förderfähig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein V. v. 18. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 m.W.v. 25. Oktober 2024
Frühere Fassungen von § 8 WeinFöGewV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.10.2024 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein vom 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 WeinFöGewV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WeinFöGewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinFöGewV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 WeinFöGewV Antragsverfahren (vom 25.10.2024)
... zuständige Stelle hat insbesondere zu prüfen, ob der Antrag den §§ 5, 6 und 8 entspricht. (4) Über die Förderung einer Maßnahme nach § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317
Artikel 1 1. WeinSFVÄndV
... Die Angabe zu Unterabschnitt 1 wird gestrichen. e) Die Angaben zu den §§ 3 bis 12 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Zuständige Stellen ... 6 Auswahlverfahren § 7 Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen § 8 Förderfähigkeit von maßnahmenbezogenen Kosten § 9 ... Absatz 2 entsprechend." 10. § 6 wird durch die folgenden §§ 6 bis 8 ersetzt: „§ 6 Auswahlverfahren (1) Die Landesregierungen ... Vorschuss zugunsten des Trägers der jeweils zuständigen Stelle gestellt hat. § 8 Förderfähigkeit von maßnahmenbezogenen Kosten (1) Im Falle von ... Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5" ersetzt. 12. Der bisherige § 8 wird § 10 und in seinem Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 ...
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