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§ 12 - Weinförderverordnung (WeinFöGewV)

§ 12 Mindestparzellengröße bei der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen



(1) Die Mindestparzellengröße einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar nicht unterschreiten.

(2) Um der besonderen Weinbaustruktur einzelner Länder Rechnung zu tragen, können die zuständigen Stellen abweichend von Absatz 1 die Mindestparzellengröße

1.
in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf mindestens drei Ar und

2.
in den übrigen Ländern auf mindestens fünf Ar

festlegen.



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Frühere Fassungen von § 12 WeinFöGewV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.10.2024Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
vom 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 WeinFöGewV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 WeinFöGewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinFöGewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317
Artikel 1 1. WeinSFVÄndV
... Angabe zu Unterabschnitt 1 wird gestrichen. e) Die Angaben zu den §§ 3 bis 12 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Zuständige Stellen § ... Verwaltungskosten § 11 Förderfähigkeit der Umsatzsteuer § 12 Mindestparzellengröße bei der Umstrukturierung und Umstellung von ... Der bisherige § 9 wird § 11. 14. Nach dem neuen § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „§ 12 Mindestparzellengröße bei der ... 14. Nach dem neuen § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „ § 12 Mindestparzellengröße bei der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen ... 4 kann die Förderung für eine Maßnahme" ersetzt. 17. Der bisherige § 12 wird § 15 und wie folgt gefasst: „§ 15 Änderungen von ...