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Änderung § 1 WeinFöGewV vom 25.10.2024
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§ 1 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.10.2024 geltenden Fassung | § 1 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung) in der am 25.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 |
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(Text alte Fassung) § 1 Anwendungsbereich und Zuständigkeiten | (Text neue Fassung)§ 1 Anwendungsbereich und Gegenstand |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten | |
1. für die Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 1) geändert worden ist, 2. für die Durchführung des nationalen Strategieplans zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Strategieplan) und 3. für die Regelung eines effektiven und verhältnismäßigen Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystems im Rahmen des Unionsrechts. (2) Zuständig 1. für die Prüfung von Menge und Alkoholgehalt des zur Destillation bestimmten Weines oder Brennweines und für die Überwachung der Destillation ist die Bundesfinanzverwaltung, 2. für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. | 1. für die Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137) in der jeweils geltenden Fassung, und, 2. für die Regelung eines effektiven und verhältnismäßigen Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystems im Rahmen des Unionsrechts. (2) Nach dieser Verordnung als Maßnahmen im Sinne des Absatz 1 Nummer 1 förderfähig sind 1. Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115, 2. Investitionen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115, 3. Ernteversicherungen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115, 4. Informationsmaßnahmen in Mitgliedstaaten nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/2115, 5. Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2115 und 6. Investitionen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2021/2115. |
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