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Änderung § 2 WeinFöGewV vom 25.10.2024

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§ 2 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2024 geltenden Fassung
§ 2 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begünstigte


(Text alte Fassung)

(1) Die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 kann ausschließlich von Bewirtschaftern von Rebflächen beantragt werden, deren Rebflächen in dem Hoheitsgebiet des Landes der Antragstellung liegen.

(2) Die Förderung einer Maßnahme nach
Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 kann beantragt werden von

1. Unternehmen mit Sitz im jeweiligen Land, die Erzeugnisse im Sinne des Anhangs VII Teil II
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist, herstellen oder in den Verkehr bringen,

2. Weinerzeugerorganisationen,

3. Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder

4. Branchenverbänden.

(3) Für die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115 gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/2115 kann beantragt werden, durch

1. Berufsverbände,

2. Weinerzeugerorganisationen,

3. Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen,

4. Zusammenschlüsse
von zwei oder mehr Erzeugern,

5. Branchenverbände,

6. Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder

7. privatwirtschaftliche Unternehmen.

(5) Für die Förderungen von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2115 gilt Absatz 4 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 kann beantragt werden von

1. Weinerzeugern gemäß
Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52) in der jeweils geltenden Fassung oder

2. Weinbauschulen gemäß Artikel 40 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c der Delegierten
Verordnung (EU) 2022/126.

(2) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 kann beantragt werden von

1. Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,

2. Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder

3. Zusammenschlüssen von zwei oder mehr Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.

(3) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 kann beantragt werden von

1. Weinerzeugern gemäß
Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,

2. Berufsverbänden gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,

3. Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,

4.
Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,

5. Zusammenschlüssen
von zwei oder mehr Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,

6. Branchenverbänden gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder

7.
Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.

(5) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 gilt Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch Privatunternehmen gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 Begünstigte sein können.

(6) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 6
gilt Absatz 2 entsprechend.