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Änderung § 3 WeinFöGewV vom 25.10.2024
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§ 3 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.10.2024 geltenden Fassung | § 3 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung) in der am 25.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 |
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(Text alte Fassung) § 3 (neu) | (Text neue Fassung)§ 3 Zuständige Stellen |
(1) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes sind, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die nach Landesrecht zuständigen Stellen. (2) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. (3) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 1. ist für Maßnahmen im Hoheitsgebiet eines Landes, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle, 2. ist im Übrigen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. |
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