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Änderung § 4 WeinFöGewV vom 25.10.2024

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§ 3 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2024 geltenden Fassung
§ 4 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Antragsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 4 Antragsverfahren


vorherige Änderung

(1) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 2 ist schriftlich oder elektronisch, sofern die zuständige Stelle dies ermöglicht, ganzjährig bei der zuständigen Stelle zu stellen.

(2) 1 Die zuständige Stelle hat nach Eingang des Antrags die Vollständigkeit der Angaben und der beigefügten Nachweise zu prüfen. 2 Fehlende Angaben und Nachweise sind von der zuständigen Stelle nach Eingang des Antrags unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern.

(3) Die zuständige Stelle hat insbesondere zu prüfen, ob der Antrag den §§ 4 bis 6 entspricht.

(4) Die Förderung einer Maßnahme nach § 2 wird durch Bescheid festgesetzt.

(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung unter Beachtung dieser Verordnung sowie der maßgeblichen Rechtsakte der Europäischen Union von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Vorschriften über das Verfahren für die Beantragung und Genehmigung von Förderungen erlassen.



(1) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 ist schriftlich oder, sofern die zuständige Stelle dies ermöglicht, elektronisch ganzjährig bei der zuständigen Stelle zu stellen.

(2) 1 Die zuständige Stelle hat nach Eingang des Antrags die Vollständigkeit der Angaben und der beigefügten Nachweise zu prüfen. 2 Fehlende Angaben und Nachweise können von der zuständigen Stelle nach Eingang des Antrags unter Setzung einer angemessenen Frist nachgefordert werden.

(3) Die zuständige Stelle hat insbesondere zu prüfen, ob der Antrag den §§ 5, 6 und 8 entspricht.

(4) 1 Über die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 ist durch Bescheid zu entscheiden. 2 Eine Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 wird nicht gewährt, sofern der Gesamtbetrag einer beantragten Förderung den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet.

(5) Ein nach dem 30. April eines Kalenderjahres bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gestellter Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 darf nicht mehr für das laufende Haushaltsjahr des jeweiligen Jahreshaushaltsplans der Europäischen Union berücksichtigt werden.

(6)
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung unter Beachtung dieser Verordnung sowie der maßgeblichen Rechtsakte der Europäischen Union von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Vorschriften über das Verfahren für die Beantragung und Genehmigung von Förderungen erlassen.