Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 WeinFöGewV vom 25.10.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. WeinSFVÄndV am 25. Oktober 2024 und Änderungshistorie der WeinFöGewV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2024 geltenden Fassung
§ 5 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Antragsinhalt


(Text neue Fassung)

§ 5 Antragsinhalt


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 hat die Beschreibung der beantragten Maßnahme, die betreffende Fläche und die geplante Frist für ihre Durchführung zu enthalten. 2 Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der spezifischen Fördervoraussetzungen erforderlich ist.

(2) 1 Ein Antrag nach § 2 Absatz 2 hat folgendes zu enthalten:



(1) 1 Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 hat die Beschreibung der beantragten Maßnahme, die betreffende Fläche und die geplante Frist für ihre Durchführung zu enthalten. 2 Die zuständige Stelle kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der spezifischen Fördervoraussetzungen erforderlich ist.

(2) 1 Ein Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 hat folgendes zu enthalten:

(Textabschnitt unverändert)

1. eine Beschreibung der beantragten Investition und Angabe der veranschlagten Kosten,

2. die Darstellung, dass die geplanten Kosten der Maßnahme die marktüblichen Sätze nicht überschreiten,

3. die Versicherung, dass der Antragsteller über ausreichende finanzielle Ressourcen zur wirksamen Durchführung der Maßnahme verfügt.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der spezifischen Fördervoraussetzungen erforderlich ist.

(3) 1 Ein Antrag nach § 2 Absatz 4 oder 5 hat folgendes zu enthalten:



2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Ein Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 hat einen Nachweis über das Bestehen der zu fördernden Ernteversicherung zu enthalten, dem die versicherten Risiken, der Umfang der versicherten Fläche und die gezahlten Kosten der Versicherungsprämie zu entnehmen sind. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1 Ein Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer
4 oder 5 hat folgendes zu enthalten:

1. eine eindeutige Festlegung der Maßnahmen und der damit einhergehenden Aktionen verbunden mit einer Beschreibung der Informations- oder Absatzförderungstätigkeiten und Angabe der veranschlagten Kosten,

2. die Versicherung, dass die geplanten Kosten der Maßnahme die marktüblichen Sätze nicht überschreiten,

3. die Versicherung, dass der Antragsteller über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen zur wirksamen Durchführung der Maßnahme verfügt,

4. die Darstellung der Kohärenz mit den vorgeschlagenen Strategien und festgelegten Zielen und der zu erwartenden Wirkung und dem zu erwartenden Erfolg

vorherige Änderung

a) bei der Sensibilisierung der Verbraucher für verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken sowie für die Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben im Falle einer Maßnahme nach § 2 Absatz 4 oder

b) bei der Steigerung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen, im Falle einer Maßnahme nach § 2 Absatz 5.

2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.



a) bei der Sensibilisierung der Verbraucher für verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken sowie für die Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben im Falle einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder

b) bei der Steigerung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen, im Falle einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5.

2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Für einen Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 gilt Absatz 2
entsprechend.