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Änderung § 6 WeinFöGewV vom 25.10.2024

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§ 6 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2024 geltenden Fassung
§ 6 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Nicht förderfähige und förderfähige Kosten


(Text neue Fassung)

§ 6 Auswahlverfahren


vorherige Änderung

Die nicht förderfähigen und förderfähigen Kosten der Maßnahmen nach § 2 richten sich nach den Bestimmungen des GAP-Strategieplanes.



(1) 1 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für die Förderung von Maßnahmen Folgendes festlegen:

1. Prioritätskriterien
und Gewichtungspunkte für die Auswahl der zu fördernden Projekte, anhand derer die Anträge durch die jeweils zuständige Stelle bei der Anwendung ihres Auswahlverfahrens zu bewerten sind, und

2. einen verringerten Fördersatz, bei dessen Anwendung alle
förderfähigen Anträge insgesamt oder alle förderfähigen Anträge für eine gleiche Maßnahme gleichermaßen gefördert werden können.

2 Prioritätskriterien und Gewichtungspunkte nach Satz 1 Nummer 1

1. haben die mit
der jeweiligen Maßnahme verfolgten Ziele zu Grunde zu legen,

2. müssen objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein und

3. müssen insbesondere solche
Maßnahmen berücksichtigen, die einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel leisten.

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechendes Auswahlverfahren festlegen.