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Änderung § 11 WeinFöGewV vom 25.10.2024
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§ 9 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.10.2024 geltenden Fassung | § 11 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung) in der am 25.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 |
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(Text alte Fassung)§ 9 Förderfähigkeit der Umsatzsteuer | (Text neue Fassung)§ 11 Förderfähigkeit der Umsatzsteuer |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Umsatzsteuer ist nicht förderfähig, mit Ausnahme der Umsatzsteuer, die nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht nicht erstattungsfähig ist und die tatsächlich und endgültig von anderen Begünstigten als den Nicht-Steuerpflichtigen im Sinne des § 2b Absatz 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes zu entrichten ist. (2) Nichterstattungsfähige Umsatzsteuer kommt für eine Förderung in Betracht, sofern ein Buchprüfer oder Abschlussprüfer der oder des Begünstigten nachweist, dass der gezahlte Betrag nicht rückerstattet wurde und in den Büchern der oder des Begünstigten als Verbindlichkeit ausgewiesen ist. |
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