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Änderung § 15 WeinFöGewV vom 25.10.2024
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§ 12 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.10.2024 geltenden Fassung | § 15 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung) in der am 25.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 |
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(Text alte Fassung) § 12 Änderung von Maßnahmen der Begünstigten | (Text neue Fassung)§ 15 Änderungen von Maßnahmen |
(1) Jede Änderung einer geförderten Maßnahme ist der zuständigen Stelle von der oder dem Begünstigten schriftlich mitzuteilen. (2) Die Änderung eines Teiles einer genehmigten Maßnahme, die zu einer wesentlichen Änderung der genehmigten Maßnahme insgesamt führt, ist der zuständigen Stelle unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. (3) Geringfügige Änderungen innerhalb der genehmigten Maßnahme können ohne vorherige Genehmigung vorgenommen werden, sofern sich diese Änderungen für keinen Teil der Maßnahme auf die Förderfähigkeit und die allgemeinen Ziele auswirken. (4) Insbesondere können Mittelübertragungen zwischen Teilmaßnahmen einer bereits genehmigten Maßnahme für jede Teilmaßnahme vorgenommen werden, sofern der Gesamtbetrag der genehmigten Förderung für die Maßnahme insgesamt nicht überschritten wird. | (1) 1 Jede Änderung einer genehmigten Maßnahme ist der zuständigen Stelle von der oder dem Begünstigten mitzuteilen. 2 Eine Änderung darf zu keiner Erhöhung des genehmigten Gesamtförderbetrags für die genehmigte Maßnahme führen. (2) 1 Eine Änderung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Stelle. 2 Geringfügige Änderungen einer genehmigten Maßnahme können ohne Genehmigung vorgenommen werden, sofern sich diese Änderungen nicht auf die Förderfähigkeit und die allgemeinen Ziele der Maßnahme auswirken. 3 Die zuständige Stelle entscheidet darüber, ob eine Änderung geringfügig ist. (3) 1 Mittelübertragungen können innerhalb einer genehmigten Maßnahme vorgenommen werden, sofern der genehmigte Gesamtförderbetrag für die genehmigte Maßnahme dadurch nicht erhöht wird. 2 Für von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung genehmigte Maßnahmen ist eine Mittelübertragung nur bis zu einer Höhe von maximal 20 Prozent der genehmigten Beträge zulässig. |
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