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Abschnitt 5 - Weinförderverordnung (WeinFöGewV)


Abschnitt 5 Sanktionen

§ 29 Kürzung von Förderbeträgen



Stellt die Bewilligungsstelle im Rahmen der Verwaltungskontrolle fest, dass Ausgaben nicht förderfähig sind, die die begünstigte Person auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids im Zahlungsantrag als förderfähig deklariert und zur Erstattung beantragt hat, so sind die beantragten förderfähigen Ausgaben um den als nicht förderfähig festgestellten Betrag zu kürzen.




§ 30 Sanktionierung von Übererklärungen bei der Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1



Die Höhe der Förderung ist auf der Grundlage der Differenz zwischen der Fläche, die nach Verwaltungskontrollen des Stützungsantrags (bestehend aus Förder- und Zahlungsantrag) genehmigt wurde, und der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche, auf der das Vorhaben tatsächlich durchgeführt wurde, wie folgt zu berechnen:

1.
wenn die Differenz 30 Prozent nicht überschreitet, wird die Förderung auf der Grundlage der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche berechnet,

2.
wenn die Differenz mehr als 30 Prozent, jedoch höchstens 50 Prozent beträgt, wird die Förderung auf der Grundlage der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche berechnet und um die festgestellte Differenz gekürzt,

3.
beträgt die Differenz mehr als 50 Prozent, wird für das betreffende Vorhaben keine Förderung gewährt.




§ 31 Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Kontrollen vor Ort und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten



(1) Die zuständige Stelle hat einen Antrag auf Förderung abzulehnen oder den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise aufzuheben, sofern der oder die Begünstigte die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert und dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist.

(2) Die zuständige Stelle kann jeweils einen Antrag einer Förderung ganz oder teilweise ablehnen oder den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise aufheben, sofern die oder der Begünstigte, gegen andere nach dieser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte und jeweils im Zusammenhang mit der Genehmigung stehende Auflagen oder Verpflichtungen verstößt.




§ 32 Verzicht auf Sanktionen



(1) Auf eine Sanktion ist zu verzichten, wenn

1.
der Verstoß der oder des Begünstigten gegen eine Auflage oder Verpflichtung auf einen Fehler der zuständigen Stelle oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Fehler für die oder den Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war,

2.
die oder der Begünstigte die zuständige Stelle davon überzeugen kann, dass sie oder er nicht die Schuld trägt an der Nichteinhaltung von Auflagen oder Verpflichtungen oder wenn die zuständige Stelle auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die oder der Begünstigte keine Schuld trägt.

(2) Auf eine Sanktion kann verzichtet werden, wenn eine Heilung innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist und der Verstoß die Verwirklichung des Maßnahmenziels insgesamt nicht gefährdet oder der Verstoß geringfügigen Charakter hat.




§ 33 Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen



(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht, wenn die Verstöße auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen sind.

(2) Die Begünstigten haben die Umstände der höheren Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Absatz 1 der zuständigen Stelle unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, an dem der oder die Begünstigte dazu in der Lage ist, anzuzeigen.


§ 34 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge



(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist die begünstigte Person zur Rückzahlung der betreffenden Beträge verpflichtet.

(2) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der Bewilligungsstelle zurückzuführen ist, der von der begünstigten Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkannt werden konnte.

(3) Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlungen relevant sind, so gilt Absatz 2 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.