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§ 35 - Weinförderverordnung (WeinFöGewV)


Abschnitt 6 Schlussbestimmungen

§ 35 Muster, Vordrucke



Soweit die zuständigen Stellen für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekanntgeben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.

 
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