Verordnung zur Änderung weinrechtlicher und hopfenrechtlicher Bestimmungen (WeinSFVEV k.a.Abk.)

V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304; Geltung ab 10.11.2023
| |
Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
Artikel 2 Änderung der Weinverordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

-
des § 3b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 und des § 54 Absatz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 3b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 289) geändert worden ist,

-
des § 2 Absatz 5 Nummer 1 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. September 2022 (BGBl. I S. 1550) geändert worden ist, und

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe t, § 9 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i, des § 15 in Verbindung mit § 16, jeweils in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), in Verbindung mit § 3b Absatz 4 Satz 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1 Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein


Artikel 1 ändert mWv. 10. November 2023 WeinFöGewV

(gesamter Text siehe Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein)

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Änderung der Weinverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. November 2023 WeinV § 8

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1873) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 gestrichen.

2.
§ 8 wird aufgehoben.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor


Artikel 3 ändert mWv. 10. November 2023 HopfDV 2023 § 4, § 7, § 9

Die Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor vom 9. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 61) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der schriftliche Bericht über die Prüfung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist der Bundesanstalt unverzüglich nach Abschluss der Prüfung, spätestens aber mit dem Beihilfeantrag, vorzulegen."

2.
In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „30. Juni" durch die Angabe „31. Juli" ersetzt.

3.
§ 9 Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 10. November 2023 WeinVergV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wein-Vergünstigungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1987 (BGBl. I S. 1300), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1671) geändert worden ist, außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. November 2023.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed