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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2023 aufgehoben

§ 3 - Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit (ScharkaV k.a.Abk.)

V. v. 07.06.1971 BGBl. I S. 804; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 13.06.1971; FNA: 7823-3-2-2 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 3



Auf Grundstücken, die von der Scharkakrankheit befallen oder des Befalls mit der Scharkakrankheit verdächtig sind, und auf benachbarten Anbauflächen dürfen Pflanzen, die der Art nach für die Scharkakrankheit anfällig sind, nicht angepflanzt oder aufgeschult werden, soweit die zuständige Behörde zur Bekämpfung der Scharkakrankheit das Anpflanzen oder Aufschulen für die Dauer von höchstens einem Jahr verbietet.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ScharkaV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ScharkaV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ScharkaV (vom 17.10.2012)
...  1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1, § 3 oder § 4 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 2 Abs. 2 befallene oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 11 PflSchRBußGAnpV Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit
... „1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1, § 3 oder § 4 zuwiderhandelt,". d) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a ...