Tools:
Update via:
Änderung § 5 Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der ScharkaVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(1) Das Züchten und Halten des Erregers der Scharkakrankheit sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten. | |
(Text alte Fassung) (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für wissenschaftliche Untersuchungen, zur Artbestimmung des Schadorganismus und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Scharkakrankheit nicht beeinträchtigt wird. Vor der Entscheidung ist die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft zu hören. | (Text neue Fassung) (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für wissenschaftliche Untersuchungen, zur Artbestimmung des Schadorganismus und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Scharkakrankheit nicht beeinträchtigt wird. Vor der Entscheidung ist das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, zu hören. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1613/al10913-0.htm