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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2009 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Modellbaumechaniker/zur Modellbaumechanikerin (ModellBMechAusbV k.a.Abk.)
V. v. 27.01.1997 BGBl. I S. 129; aufgehoben durch § 16 V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1187
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-219 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-219 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz, rationelle Energieverwendung, Datenschutz,
- 5.
- Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
- 6.
- Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
- 7.
- Warten und Lagern von Betriebsmitteln,
- 8.
- Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen,
- 9.
- Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
- 10.
- Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,
- 11.
- manuelles Spanen,
- 12.
- maschinelles Spanen,
- 13.
- Herstellen von Werkstücken an numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen,
- 14.
- Fügen,
- 15.
- Behandeln von Oberflächen,
- 16.
- Qualitätssicherung,
- 17.
- Aufbauen und Prüfen von pneumatischen Schaltungen der Steuerungstechnik.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Gießereimodellbau:
- a)
- Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
- b)
- Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen,
- c)
- Herstellen von Gießsystemen,
- d)
- Herstellen von Gußstücken,
- e)
- Erstellen von Planungsunterlagen für Modelle und Modelleinrichtungen,
- f)
- Herstellen von Fertigungshilfsmodellen und Fertigungshilfsmitteln,
- g)
- Herstellen von Modellen, Modelleinrichtungen und Schablonen,
- h)
- Instandhalten und Ändern von Modellen und Modelleinrichtungen,
- i)
- Qualitätssicherung;
- 2.
- in der Fachrichtung Karosseriemodellbau:
- a)
- Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
- b)
- Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen,
- c)
- Erstellen von Planungsunterlagen für Modelle,
- d)
- Herstellen von Fertigungshilfsmodellen und Fertigungshilfsmitteln,
- e)
- Fertigen von Modellen,
- f)
- Instandhalten und Ändern von Modellen,
- g)
- Qualitätssicherung.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Modellbaumechaniker/zur Modellbaumechanikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ModellBMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ModellBMechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ModellBMechAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1614/a23034.htm