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Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin (TechnModellbAusbV k.a.Abk.)
V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1187, 2888 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-50 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-50 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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- *)
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Technischer Modellbauer/Technische Modellbauerin wird
- 1.
- nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
- 2.
- nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Modellbauer, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen:
- 1.
- Gießerei,
- 2.
- Karosserie und Produktion,
- 3.
- Anschauung.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Erstellen von Fertigungsunterlagen,
- 2.
- Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 3.
- Festlegen von Fertigungsverfahren,
- 4.
- Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 5.
- Anwenden von computergestützten Fertigungsverfahren,
- 6.
- Herstellen von Modellen, Formen oder Modelleinrichtungen,
- 7.
- Herstellen von Mustern, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen,
- 8.
- Ändern und Instandsetzen von Modellen, Modelleinrichtungen oder Fertigungseinrichtungen,
- 9.
- Anwenden von Antriebs- und Steuerungstechnik,
- 10.
- Anwenden von Prüfverfahren;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gießerei:
- 1.
- Planen und Konstruieren von Produkten des Gießereimodellbaus,
- 2.
- Planen der Fertigung,
- 3.
- Herstellen von Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen,
- 4.
- Prüfen von Modelleinrichtungen oder Dauerformen;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie und Produktion:
- 1.
- Planen und Konstruieren von Produkten des Karosserie- oder Produktionsmodellbaus,
- 2.
- Planen der Fertigung,
- 3.
- Anfertigen von Karosserie- oder Produktionsmodellen mit unterschiedlichen Be- und Verarbeitungsverfahren,
- 4.
- Prüfen von Karosserie- oder Produktionsmodellen;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anschauung:
- 1.
- Planen und Gestalten von Anschauungsmodellen,
- 2.
- Planen der Fertigung,
- 3.
- Herstellen von Anschauungsmodellen,
- 4.
- Gestalten und Behandeln von Oberflächen,
- 5.
- Prüfen von Anschauungsmodellen,
- 6.
- Vorbereiten von Anschauungsmodellen für den Versand;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen, Kundenorientierung,
- 6.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 7, 8, 10 und 12 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 75 Prozent gewichtet.
§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I. Hierfür bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- technische Unterlagen auswerten und anwenden, Arbeitsabläufe planen, Berechnungen durchführen,
- b)
- Fertigungsverfahren auswählen und anwenden,
- c)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
- d)
- Werkzeuge und Maschinen auswählen, einrichten und handhaben,
- e)
- Modelle, Formen, Muster oder Prototypen herstellen sowie
- f)
- Prüfverfahren auswählen und anwenden
- 2.
- dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Planen und Herstellen eines Modells, einer Form, eines Musters oder eines Prototyps; - 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt sieben Stunden. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von 90 Minuten haben.
§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gießerei
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Arbeitsauftrag II,
- 2.
- Planung und Konstruktion,
- 3.
- Fertigung sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Art und Umfang von Aufträgen erfassen,
- b)
- Produkte des Gießereimodellbaus planen und konstruieren,
- c)
- Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig festlegen,
- d)
- Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen herstellen,
- e)
- Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen prüfen,
- f)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
- g)
- die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen
- 2.
- dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Herstellen einer Gießereimodelleinrichtung oder einer Dauerform; - 3.
- der Prüfling soll
- a)
- einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
- b)
- ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten; die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- die Bedingungen für den Einsatz des Produktes erfassen,
- b)
- technische Informationen auswerten,
- c)
- formtechnische, bearbeitungstechnische, gießtechnische und putztechnische Bedingungen berücksichtigen sowie
- d)
- CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeugen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Erstellen von Planungs- und Konstruktionsunterlagen zur Herstellung einer Gießereimodelleinrichtung; - 3.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Planungs- und Konstruktionsdaten übernehmen,
- b)
- Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen,
- c)
- Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen sowie
- d)
- Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen erstellen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung einer Gießereimodelleinrichtung oder einer Dauerform; - 3.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Gießerei
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I 25 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II 30 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Planung und Konstruktion 20 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Fertigung 15 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"
§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Karosserie und Produktion
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Arbeitsauftrag II,
- 2.
- Planung und Konstruktion,
- 3.
- Fertigung sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Art und Umfang von Aufträgen erfassen,
- b)
- Produkte des Karosserie- oder Produktionsmodellbaus planen und konstruieren,
- c)
- Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben festlegen,
- d)
- Karosserie- oder Produktionsmodelle herstellen,
- e)
- Karosserie- oder Produktionsmodelle prüfen,
- f)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
- g)
- die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen
- 2.
- dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Herstellen eines Karosserie- oder eines Produktionsmodells; - 3.
- der Prüfling soll
- a)
- einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
- b)
- ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
- der betriebliche Bereich, in dem der Prüfling ausgebildet wurde, ist zu berücksichtigen;
- 5.
- die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten; die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- die Bedingungen für Verwendung und Einsatz des Produktes erfassen,
- b)
- technische Informationen auswerten,
- c)
- modellspezifische Informationen nutzen,
- d)
- Formlage für Bauteile festlegen, Koordinatensysteme definieren und anwenden sowie
- e)
- CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeugen
- 2.
- dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Erstellen von Planungs- und Konstruktionsunterlagen zur Herstellung eines Karosserie- oder Produktionsmodells; - 3.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Konstruktionsdaten übernehmen,
- b)
- Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen,
- c)
- Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen sowie
- d)
- Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen erstellen
- 2.
- dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung eines Karosserie- oder Produktionsmodells; - 3.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 11 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Karosserie und Produktion
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I 25 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II 30 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Planung und Konstruktion 20 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Fertigung 15 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"
§ 12 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Anschauung
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Arbeitsauftrag II,
- 2.
- Planung und Gestaltung,
- 3.
- Fertigung sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Art und Umfang von Aufträgen erfassen,
- b)
- Anschauungsmodelle planen und gestalten,
- c)
- Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben festlegen,
- d)
- Anschauungsmodelle herstellen,
- e)
- Oberflächen gestalten und behandeln,
- f)
- Anschauungsmodelle prüfen,
- g)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
- h)
- die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen
- 2.
- dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Herstellen eines Anschauungsmodells; - 3.
- der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 35 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Kundenanforderungen und Bedingungen für die Verwendung des Modells erfassen,
- b)
- technische Informationen auswerten,
- c)
- Wirtschaftlichkeit und fertigungstechnische Bedingungen berücksichtigen sowie
- d)
- CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeugen
- 2.
- dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Erstellen von Planungs- und Gestaltungsunterlagen zur Herstellung eines Anschauungsmodells; - 3.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Planungs- und Konstruktionsdaten übernehmen,
- b)
- Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen,
- c)
- Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen sowie
- d)
- Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen erstellen
- 2.
- dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung eines Anschauungsmodells; - 3.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Anschauung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I 25 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II 35 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Planung und Gestaltung 15 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Fertigung 15 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"
Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin B. v. 19. August 2009 BGBl. I S. 2888 m.W.v. 1. August 2009
§ 14 Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die Modellbauer-Ausbildungsverordnung vom 22. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I S. 32) und die Verordnung über die Berufsausbildung zum Modellbaumechaniker/zur Modellbaumechanikerin vom 27. Januar 1997 (BGBl. I S. 129) außer Kraft.
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gießerei
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie und Produktion
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anschauung
Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. - 18. Monat | 19. - 24. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Erstellen von Fertigungsunterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) technische Informationen auswerten b) Entwürfe für Modelle oder Formen erstellen, Kundenan- forderungen berücksichtigen c) Fertigungsunterlagen unter Berücksichtigung von Regel- werken, auch computergestützt, erstellen | 4 | |
2 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfs- stoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Arten und Eigenschaften von Werkstoffen, insbesondere Kunststoffe, Metalle und Holzwerkstoffe, unterscheiden b) Werkstoffe für den Verwendungszweck unter Berücksich- tigung von Normen auswählen c) Werkstoffe be- und verarbeiten d) Hilfsstoffe auswählen und verarbeiten e) Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe lagern und entsorgen, Vor- schriften beachten | 8 | |
3 | Festlegen von Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Fertigungsverfahren, insbesondere Urformen, Umformen, Zerspanen und Fügen, unterscheiden b) Fertigungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die betriebliche Herstellung und den weiteren Verwendungs- zweck des Produktes, auswählen c) Fertigungsverfahren in Abhängigkeit von Werkstoff und Werkstückgeometrie festlegen, dabei ergonomische, ökologische, wirtschaftliche und sicherheitstechnische Aspekte berücksichtigen | 4 | |
4 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und techni- schen Einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrich- tungen unterscheiden und nach Verwendungszweck aus- wählen b) Werkzeuge, Geräte und technische Einrichtungen hand- haben und warten c) Prozessparameter festlegen d) Maschinen warten, einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen e) Störungen und Schäden feststellen, Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen | 10 | |
5 | Anwenden von computergestützten Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) computergestützte Verfahren unterscheiden | 2 | |
b) Parameter festlegen, Steuerungsprogramme erstellen, eingeben, testen, ändern und anwenden c) Maschinen unter Berücksichtigung von Werkzeug- und Werkstückgeometrie einrichten d) Programmabläufe überwachen und optimieren | 8 | |||
6 | Herstellen von Modellen, Formen oder Modelleinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Arten und Funktionen von Erzeugnissen des technischen Modellbaus unterscheiden b) Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch manu- elles und maschinelles Zerspanen herstellen c) Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch Urfor- men, insbesondere durch Kunstharzverarbeitung, her- stellen d) Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch Fügen herstellen | 26 | |
7 | Herstellen von Mustern, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Arten und Funktionen von Mustern, Prototypen und Fertigungseinrichtungen unterscheiden b) Muster, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen her- stellen | 6 | |
8 | Ändern und Instandsetzen von Modellen, Modell- einrichtungen oder Fertigungseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) Änderungsanforderungen erfassen, Umsetzungsmög- lichkeiten entwickeln und bewerten b) Änderungen durchführen und dokumentieren | 3 | |
c) Fehlfunktionen und Schäden feststellen und dokumentie- ren d) Instandsetzungen durchführen | 3 | |||
9 | Anwenden von Antriebs- und Steuerungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a) Antriebs- und Steuerungstechniken unterscheiden, ins- besondere Elektronik, Pneumatik und Hydraulik b) Antriebs- und Steuerungselemente montieren und in Betrieb nehmen | 6 | |
10 | Anwenden von Prüfverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | a) Toleranzen aus Vorgaben ermitteln b) Prüfverfahren, insbesondere Messen und Lehren, unter- scheiden und auswählen c) Messmittel und Lehren auswählen und einsetzen, Prüf- fehler erkennen und korrigieren d) Prüfergebnisse ermitteln e) Abweichungen vom Sollzustand unter Berücksichtigung von Toleranzen feststellen und Maßnahmen zur Errei- chung des Sollzustandes ergreifen | 4 |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gießerei
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25. - 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Konstruieren von Produkten des Gießereimodellbaus (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Bedingungen für den Einsatz des Produktes beim Kunden erfassen, insbesondere formtechnische, gieß- technische, putztechnische und bearbeitungstechnische Bedingungen b) formtechnische Bedingungen, insbesondere Formverfah- ren, Konturänderungen, Teilungen und Formschrägen, berücksichtigen c) gießtechnische Bedingungen, insbesondere Gießverfah- ren, Gieß- und Speisesysteme sowie Schwindung, be- rücksichtigen d) putztechnische Bedingungen, insbesondere Entgraten sowie Entfernen von Gieß- und Speisesystemen, berück- sichtigen e) bearbeitungstechnische Bedingungen, insbesondere Be- arbeitungszugaben, berücksichtigen f) modellspezifische Informationen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen, nutzen g) Koordinatensysteme anwenden h) technische Informationen übernehmen und erzeugen, insbesondere CAD-Daten i) Daten weiterverarbeiten, insbesondere unter Berücksich- tigung von form-, gieß-, putz- und bearbeitungstechni- schen Bedingungen j) Gießereimodelleinrichtungen, insbesondere Natur- und Kernmodelle mit Kernkasten sowie geteilte und verlorene Modelle oder Dauerformen, konstruieren k) Lehren und Vorrichtungen konstruieren | 26 |
2 | Planen der Fertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmen b) Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Pro- duktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeu- gen festlegen c) Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, erzeugen | 12 |
3 | Herstellen von Gießereimodell- einrichtungen oder Dauerformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Werkstoffe und Zubehör unter Beachtung ihrer Eigen- schaften und der Verwendung des Produktes auswählen b) Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen c) Rohlinge für Modelle und Kernkästen herstellen oder Rohlinge für Dauerformen herstellen d) Modelle und Kernkästen oder Dauerformen durch manuelle und maschinelle Ferti- gungsverfahren herstellen, geforderte Oberflächenquali- tät gewährleisten e) Gießereimodelleinrichtungen komplettieren, insbeson- dere Modelle auf Modellplatten montieren, Kernkästen für die Serienfertigung von Gussteilen vorbereiten oder Dauerformen komplettieren und für die Serienfertigung von Gussteilen vorbereiten f) Modelleinrichtungen kennzeichnen, Vorgaben berück- sichtigen g) Lehren und Vorrichtungen, insbesondere Kernaufbau- und Kerneinlegelehren, anfertigen; Vorgaben berücksich- tigen | 26 |
4 | Prüfen von Modelleinrichtungen oder Dauerformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) Oberflächen- und Funktionsprüfung unter gießereitechni- schen Gesichtspunkten durchführen und dokumentieren b) Prüfung der Maßhaltigkeit unter Berücksichtigung der vorgegebenen Toleranzen durchführen und dokumentie- ren | 14 |
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie und Produktion
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25. - 42. Monat |
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1 | Planen und Konstruieren von Produkten des Karosserie- oder Produktionsmodellbaus (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Karosserie- und Produktionsmodelle nach Verwendungs- zweck unterscheiden b) modellspezifische Informationen, insbesondere Skizzen, Zeichnungen und Muster, nutzen c) Formlage für Bauteile festlegen, Koordinatensysteme definieren und anwenden d) Daten übernehmen und erzeugen e) Daten weiterverarbeiten, insbesondere Flächen erweitern und schließen f) Karosseriemodelle, insbesondere Design-, Cubing-, Da- tenkontroll- und Referenzmodelle, konstruieren oder Produktionsmodelle, insbesondere Funktions-, Vakuum- tiefzieh-, Laminier- und Kontrollmodelle sowie Formen, konstruieren g) Lehren, Mess-, Prüf- und Hilfsvorrichtungen konstruieren | 22 |
2 | Planen der Fertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmen b) Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Pro- duktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeu- gen festlegen oder Herstellungsstrategien für generative Fertigungsverfah- ren unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen und Maschinen festlegen c) Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, unter Be- rücksichtigung der Anforderungen zur Herstellung von Freiformflächen, erzeugen | 18 |
3 | Anfertigen von Karosserie- oder Produktionsmodellen mit unterschiedlichen Be- und Verarbeitungs- verfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) modellspezifische Werkstoffe unter Beachtung von Ei- genschaften, Verwendungsmöglichkeiten sowie Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen b) Modellaufbauten unter Berücksichtigung unterschied- licher Fügetechniken, insbesondere durch Kleben, Ver- stiften und Verschrauben, herstellen c) Karosseriemodelle durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere zur Erzeugung von Freiformflächen, herstellen und Flächenübergänge opti- mieren, insbesondere durch Straken, oder Produktionsmodelle, insbesondere Formen, durch manu- elle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen d) Lehren, Mess-, Prüf- und Hilfsvorrichtungen anfertigen, Vorgaben berücksichtigen e) Muster und Prototypen anfertigen, Vorgaben berücksich- tigen f) Verfahren zur Oberflächenbehandlung nach Verwen- dungszweck und Kundenanforderungen auswählen und anwenden | 24 |
4 | Prüfen von Karosserie- oder Produktionsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | a) Sicht- und Funktionsprüfung durchführen und dokumen- tieren, Kundenanforderungen berücksichtigen b) Karosseriemodelle und Lehren rechnergestützt, insbe- sondere auf Einhaltung von Form- und Lagetoleranzen sowie der Geometrie, prüfen oder Produktionsmodelle, insbesondere Formen, auf Maß- haltigkeit und Entformbarkeit prüfen c) Oberflächengüte im Hinblick auf Verwendung und Kun- denanforderungen prüfen d) Ergebnisse dokumentieren und bewerten | 14 |
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anschauung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25. - 42. Monat |
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1 | Planen und Gestalten von Anschauungsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | a) Bedingungen für den Einsatz von Anschauungsmodellen beim Kunden, insbesondere nach Art, Eigenschaften, Maßstab und Abstraktionsgrad, erfassen b) Pläne und Skizzen unter Berücksichtigung von Kunden- anforderungen und Wirtschaftlichkeit erstellen, dabei be- arbeitungstechnische Bedingungen berücksichtigen c) technische Informationen übernehmen und erzeugen, insbesondere computergestützt d) Gestaltungsmerkmale bei der Planung berücksichtigen | 10 |
2 | Planen der Fertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | a) Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmen und verändern b) Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Pro- duktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeu- gen festlegen c) Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, erzeugen d) Vorrichtungen und Schablonen planen | 18 |
3 | Herstellen von Anschauungsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | a) Werkstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften und der Verwendung des Produktes auswählen b) Herstellungsverfahren, insbesondere Computer gesteu- ert, auswählen und festlegen c) Anschauungsmodelle erstellen, insbesondere Architek- tur-, Design- und Funktionsmodelle d) gestalterisches und funktionales Zubehör auswählen, beschaffen und herstellen e) Acrylglas be- und verarbeiten f) Vorrichtungen und Schablonen herstellen | 26 |
4 | Gestalten und Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | a) Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Berücksich- tigung von Funktion und Gestaltung festlegen b) Materialien für die Oberflächenbehandlung auswählen, insbesondere Farben und Lacke c) Oberflächen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften für die Behandlung vorbereiten, insbesondere Unter- gründe herstellen d) Oberflächen behandeln, insbesondere durch Spritzen, Streichen und Walzen e) Oberflächen beschriften | 16 |
5 | Prüfen von Anschauungsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | a) Sichtprüfungen, insbesondere hinsichtlich Gestaltung, Oberflächen und Proportionen, durchführen b) Funktionsprüfungen durchführen c) Maße prüfen d) Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren | 6 |
6 | Vorbereiten von Anschauungsmodellen für den Versand (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Anschauungsmodelle kennzeichnen b) Anschauungsmodelle versandgerecht verpacken | 2 |
Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. - 18. Monat | 19. - 24. Monat | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab- schluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu- tern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver- fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er- greifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen- den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei- spielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen- den Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt- schonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Anwenden von Informations- und Kommunikations- systemen, Kunden- orientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) | a) Informationen beschaffen, auswählen und bewerten b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommu- nikationssystemen bearbeiten c) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten sichern und pflegen d) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen | 4 | |
e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden f) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leis- tungen und Termine mit internen Kunden absprechen g) Gespräche mit internen und externen Kunden führen, kulturelle Besonderheiten von Gesprächspartnern be- rücksichtigen | 3 | |||
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | a) Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen festlegen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen ab- stimmen b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrele- vanten Gesichtspunkten einrichten und sichern c) Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen, Werkzeugen, Geräten und Maschinen sicherstellen | 4 | |
d) Zeitaufwand und erforderliche Unterstützung abschätzen e) Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten | 3 | |||
7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) | a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen | 3 | |
d) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen fest- stellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen e) Zwischen- und Endkontrolle anhand des Arbeitsauftra- ges durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren | 3 |
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