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§ 11 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin (TechnModellbAusbV k.a.Abk.)
V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1187, 2888 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-50 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-50 Berufliche Bildung
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§ 11 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Karosserie und Produktion
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I 25 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II 30 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Planung und Konstruktion 20 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Fertigung 15 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"
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