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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin (TechnModellbAusbV k.a.Abk.)
V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1187, 2888 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-50 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-50 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gießerei
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie und Produktion
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anschauung
Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. - 18. Monat | 19. - 24. Monat | |||
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1 | Erstellen von Fertigungsunterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) technische Informationen auswerten b) Entwürfe für Modelle oder Formen erstellen, Kundenan- forderungen berücksichtigen c) Fertigungsunterlagen unter Berücksichtigung von Regel- werken, auch computergestützt, erstellen | 4 | |
2 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfs- stoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Arten und Eigenschaften von Werkstoffen, insbesondere Kunststoffe, Metalle und Holzwerkstoffe, unterscheiden b) Werkstoffe für den Verwendungszweck unter Berücksich- tigung von Normen auswählen c) Werkstoffe be- und verarbeiten d) Hilfsstoffe auswählen und verarbeiten e) Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe lagern und entsorgen, Vor- schriften beachten | 8 | |
3 | Festlegen von Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Fertigungsverfahren, insbesondere Urformen, Umformen, Zerspanen und Fügen, unterscheiden b) Fertigungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die betriebliche Herstellung und den weiteren Verwendungs- zweck des Produktes, auswählen c) Fertigungsverfahren in Abhängigkeit von Werkstoff und Werkstückgeometrie festlegen, dabei ergonomische, ökologische, wirtschaftliche und sicherheitstechnische Aspekte berücksichtigen | 4 | |
4 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und techni- schen Einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrich- tungen unterscheiden und nach Verwendungszweck aus- wählen b) Werkzeuge, Geräte und technische Einrichtungen hand- haben und warten c) Prozessparameter festlegen d) Maschinen warten, einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen e) Störungen und Schäden feststellen, Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen | 10 | |
5 | Anwenden von computergestützten Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) computergestützte Verfahren unterscheiden | 2 | |
b) Parameter festlegen, Steuerungsprogramme erstellen, eingeben, testen, ändern und anwenden c) Maschinen unter Berücksichtigung von Werkzeug- und Werkstückgeometrie einrichten d) Programmabläufe überwachen und optimieren | 8 | |||
6 | Herstellen von Modellen, Formen oder Modelleinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Arten und Funktionen von Erzeugnissen des technischen Modellbaus unterscheiden b) Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch manu- elles und maschinelles Zerspanen herstellen c) Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch Urfor- men, insbesondere durch Kunstharzverarbeitung, her- stellen d) Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch Fügen herstellen | 26 | |
7 | Herstellen von Mustern, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Arten und Funktionen von Mustern, Prototypen und Fertigungseinrichtungen unterscheiden b) Muster, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen her- stellen | 6 | |
8 | Ändern und Instandsetzen von Modellen, Modell- einrichtungen oder Fertigungseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) Änderungsanforderungen erfassen, Umsetzungsmög- lichkeiten entwickeln und bewerten b) Änderungen durchführen und dokumentieren | 3 | |
c) Fehlfunktionen und Schäden feststellen und dokumentie- ren d) Instandsetzungen durchführen | 3 | |||
9 | Anwenden von Antriebs- und Steuerungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a) Antriebs- und Steuerungstechniken unterscheiden, ins- besondere Elektronik, Pneumatik und Hydraulik b) Antriebs- und Steuerungselemente montieren und in Betrieb nehmen | 6 | |
10 | Anwenden von Prüfverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | a) Toleranzen aus Vorgaben ermitteln b) Prüfverfahren, insbesondere Messen und Lehren, unter- scheiden und auswählen c) Messmittel und Lehren auswählen und einsetzen, Prüf- fehler erkennen und korrigieren d) Prüfergebnisse ermitteln e) Abweichungen vom Sollzustand unter Berücksichtigung von Toleranzen feststellen und Maßnahmen zur Errei- chung des Sollzustandes ergreifen | 4 |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gießerei
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25. - 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Konstruieren von Produkten des Gießereimodellbaus (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Bedingungen für den Einsatz des Produktes beim Kunden erfassen, insbesondere formtechnische, gieß- technische, putztechnische und bearbeitungstechnische Bedingungen b) formtechnische Bedingungen, insbesondere Formverfah- ren, Konturänderungen, Teilungen und Formschrägen, berücksichtigen c) gießtechnische Bedingungen, insbesondere Gießverfah- ren, Gieß- und Speisesysteme sowie Schwindung, be- rücksichtigen d) putztechnische Bedingungen, insbesondere Entgraten sowie Entfernen von Gieß- und Speisesystemen, berück- sichtigen e) bearbeitungstechnische Bedingungen, insbesondere Be- arbeitungszugaben, berücksichtigen f) modellspezifische Informationen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen, nutzen g) Koordinatensysteme anwenden h) technische Informationen übernehmen und erzeugen, insbesondere CAD-Daten i) Daten weiterverarbeiten, insbesondere unter Berücksich- tigung von form-, gieß-, putz- und bearbeitungstechni- schen Bedingungen j) Gießereimodelleinrichtungen, insbesondere Natur- und Kernmodelle mit Kernkasten sowie geteilte und verlorene Modelle oder Dauerformen, konstruieren k) Lehren und Vorrichtungen konstruieren | 26 |
2 | Planen der Fertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmen b) Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Pro- duktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeu- gen festlegen c) Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, erzeugen | 12 |
3 | Herstellen von Gießereimodell- einrichtungen oder Dauerformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Werkstoffe und Zubehör unter Beachtung ihrer Eigen- schaften und der Verwendung des Produktes auswählen b) Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen c) Rohlinge für Modelle und Kernkästen herstellen oder Rohlinge für Dauerformen herstellen d) Modelle und Kernkästen oder Dauerformen durch manuelle und maschinelle Ferti- gungsverfahren herstellen, geforderte Oberflächenquali- tät gewährleisten e) Gießereimodelleinrichtungen komplettieren, insbeson- dere Modelle auf Modellplatten montieren, Kernkästen für die Serienfertigung von Gussteilen vorbereiten oder Dauerformen komplettieren und für die Serienfertigung von Gussteilen vorbereiten f) Modelleinrichtungen kennzeichnen, Vorgaben berück- sichtigen g) Lehren und Vorrichtungen, insbesondere Kernaufbau- und Kerneinlegelehren, anfertigen; Vorgaben berücksich- tigen | 26 |
4 | Prüfen von Modelleinrichtungen oder Dauerformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) Oberflächen- und Funktionsprüfung unter gießereitechni- schen Gesichtspunkten durchführen und dokumentieren b) Prüfung der Maßhaltigkeit unter Berücksichtigung der vorgegebenen Toleranzen durchführen und dokumentie- ren | 14 |
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie und Produktion
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25. - 42. Monat |
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1 | Planen und Konstruieren von Produkten des Karosserie- oder Produktionsmodellbaus (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Karosserie- und Produktionsmodelle nach Verwendungs- zweck unterscheiden b) modellspezifische Informationen, insbesondere Skizzen, Zeichnungen und Muster, nutzen c) Formlage für Bauteile festlegen, Koordinatensysteme definieren und anwenden d) Daten übernehmen und erzeugen e) Daten weiterverarbeiten, insbesondere Flächen erweitern und schließen f) Karosseriemodelle, insbesondere Design-, Cubing-, Da- tenkontroll- und Referenzmodelle, konstruieren oder Produktionsmodelle, insbesondere Funktions-, Vakuum- tiefzieh-, Laminier- und Kontrollmodelle sowie Formen, konstruieren g) Lehren, Mess-, Prüf- und Hilfsvorrichtungen konstruieren | 22 |
2 | Planen der Fertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmen b) Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Pro- duktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeu- gen festlegen oder Herstellungsstrategien für generative Fertigungsverfah- ren unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen und Maschinen festlegen c) Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, unter Be- rücksichtigung der Anforderungen zur Herstellung von Freiformflächen, erzeugen | 18 |
3 | Anfertigen von Karosserie- oder Produktionsmodellen mit unterschiedlichen Be- und Verarbeitungs- verfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) modellspezifische Werkstoffe unter Beachtung von Ei- genschaften, Verwendungsmöglichkeiten sowie Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen b) Modellaufbauten unter Berücksichtigung unterschied- licher Fügetechniken, insbesondere durch Kleben, Ver- stiften und Verschrauben, herstellen c) Karosseriemodelle durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere zur Erzeugung von Freiformflächen, herstellen und Flächenübergänge opti- mieren, insbesondere durch Straken, oder Produktionsmodelle, insbesondere Formen, durch manu- elle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen d) Lehren, Mess-, Prüf- und Hilfsvorrichtungen anfertigen, Vorgaben berücksichtigen e) Muster und Prototypen anfertigen, Vorgaben berücksich- tigen f) Verfahren zur Oberflächenbehandlung nach Verwen- dungszweck und Kundenanforderungen auswählen und anwenden | 24 |
4 | Prüfen von Karosserie- oder Produktionsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | a) Sicht- und Funktionsprüfung durchführen und dokumen- tieren, Kundenanforderungen berücksichtigen b) Karosseriemodelle und Lehren rechnergestützt, insbe- sondere auf Einhaltung von Form- und Lagetoleranzen sowie der Geometrie, prüfen oder Produktionsmodelle, insbesondere Formen, auf Maß- haltigkeit und Entformbarkeit prüfen c) Oberflächengüte im Hinblick auf Verwendung und Kun- denanforderungen prüfen d) Ergebnisse dokumentieren und bewerten | 14 |
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anschauung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25. - 42. Monat |
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1 | Planen und Gestalten von Anschauungsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | a) Bedingungen für den Einsatz von Anschauungsmodellen beim Kunden, insbesondere nach Art, Eigenschaften, Maßstab und Abstraktionsgrad, erfassen b) Pläne und Skizzen unter Berücksichtigung von Kunden- anforderungen und Wirtschaftlichkeit erstellen, dabei be- arbeitungstechnische Bedingungen berücksichtigen c) technische Informationen übernehmen und erzeugen, insbesondere computergestützt d) Gestaltungsmerkmale bei der Planung berücksichtigen | 10 |
2 | Planen der Fertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | a) Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmen und verändern b) Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Pro- duktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeu- gen festlegen c) Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, erzeugen d) Vorrichtungen und Schablonen planen | 18 |
3 | Herstellen von Anschauungsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | a) Werkstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften und der Verwendung des Produktes auswählen b) Herstellungsverfahren, insbesondere Computer gesteu- ert, auswählen und festlegen c) Anschauungsmodelle erstellen, insbesondere Architek- tur-, Design- und Funktionsmodelle d) gestalterisches und funktionales Zubehör auswählen, beschaffen und herstellen e) Acrylglas be- und verarbeiten f) Vorrichtungen und Schablonen herstellen | 26 |
4 | Gestalten und Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | a) Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Berücksich- tigung von Funktion und Gestaltung festlegen b) Materialien für die Oberflächenbehandlung auswählen, insbesondere Farben und Lacke c) Oberflächen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften für die Behandlung vorbereiten, insbesondere Unter- gründe herstellen d) Oberflächen behandeln, insbesondere durch Spritzen, Streichen und Walzen e) Oberflächen beschriften | 16 |
5 | Prüfen von Anschauungsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | a) Sichtprüfungen, insbesondere hinsichtlich Gestaltung, Oberflächen und Proportionen, durchführen b) Funktionsprüfungen durchführen c) Maße prüfen d) Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren | 6 |
6 | Vorbereiten von Anschauungsmodellen für den Versand (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Anschauungsmodelle kennzeichnen b) Anschauungsmodelle versandgerecht verpacken | 2 |
Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. - 18. Monat | 19. - 24. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab- schluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu- tern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver- fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er- greifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen- den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei- spielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen- den Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt- schonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Anwenden von Informations- und Kommunikations- systemen, Kunden- orientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) | a) Informationen beschaffen, auswählen und bewerten b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommu- nikationssystemen bearbeiten c) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten sichern und pflegen d) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen | 4 | |
e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden f) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leis- tungen und Termine mit internen Kunden absprechen g) Gespräche mit internen und externen Kunden führen, kulturelle Besonderheiten von Gesprächspartnern be- rücksichtigen | 3 | |||
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | a) Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen festlegen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen ab- stimmen b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrele- vanten Gesichtspunkten einrichten und sichern c) Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen, Werkzeugen, Geräten und Maschinen sicherstellen | 4 | |
d) Zeitaufwand und erforderliche Unterstützung abschätzen e) Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten | 3 | |||
7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) | a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen | 3 | |
d) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen fest- stellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen e) Zwischen- und Endkontrolle anhand des Arbeitsauftra- ges durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren | 3 |
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