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§ 12 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin (TechnModellbAusbV k.a.Abk.)
V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1187, 2888 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-50 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-50 Berufliche Bildung
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§ 12 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Anschauung
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Arbeitsauftrag II,
- 2.
- Planung und Gestaltung,
- 3.
- Fertigung sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Art und Umfang von Aufträgen erfassen,
- b)
- Anschauungsmodelle planen und gestalten,
- c)
- Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben festlegen,
- d)
- Anschauungsmodelle herstellen,
- e)
- Oberflächen gestalten und behandeln,
- f)
- Anschauungsmodelle prüfen,
- g)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
- h)
- die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen
- 2.
- dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Herstellen eines Anschauungsmodells; - 3.
- der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 35 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Kundenanforderungen und Bedingungen für die Verwendung des Modells erfassen,
- b)
- technische Informationen auswerten,
- c)
- Wirtschaftlichkeit und fertigungstechnische Bedingungen berücksichtigen sowie
- d)
- CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeugen
- 2.
- dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Erstellen von Planungs- und Gestaltungsunterlagen zur Herstellung eines Anschauungsmodells; - 3.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Planungs- und Konstruktionsdaten übernehmen,
- b)
- Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen,
- c)
- Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen sowie
- d)
- Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen erstellen
- 2.
- dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung eines Anschauungsmodells; - 3.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Zitierungen von § 12 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 TechnModellbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TechnModellbAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 TechnModellbAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 7, 8, 10 und 12 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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