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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin (TechnModellbAusbV k.a.Abk.)
V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1187, 2888 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-50 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-50 Berufliche Bildung
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§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I. Hierfür bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- technische Unterlagen auswerten und anwenden, Arbeitsabläufe planen, Berechnungen durchführen,
- b)
- Fertigungsverfahren auswählen und anwenden,
- c)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
- d)
- Werkzeuge und Maschinen auswählen, einrichten und handhaben,
- e)
- Modelle, Formen, Muster oder Prototypen herstellen sowie
- f)
- Prüfverfahren auswählen und anwenden
- 2.
- dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Planen und Herstellen eines Modells, einer Form, eines Musters oder eines Prototyps; - 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt sieben Stunden. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von 90 Minuten haben.
Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TechnModellbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TechnModellbAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 TechnModellbAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 7 , 8, 10 und 12 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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