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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin (TechnModellbAusbV k.a.Abk.)
V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1187, 2888 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-50 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-50 Berufliche Bildung
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§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gießerei
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Arbeitsauftrag II,
- 2.
- Planung und Konstruktion,
- 3.
- Fertigung sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Art und Umfang von Aufträgen erfassen,
- b)
- Produkte des Gießereimodellbaus planen und konstruieren,
- c)
- Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig festlegen,
- d)
- Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen herstellen,
- e)
- Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen prüfen,
- f)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
- g)
- die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen
- 2.
- dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Herstellen einer Gießereimodelleinrichtung oder einer Dauerform; - 3.
- der Prüfling soll
- a)
- einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
- b)
- ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten; die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- die Bedingungen für den Einsatz des Produktes erfassen,
- b)
- technische Informationen auswerten,
- c)
- formtechnische, bearbeitungstechnische, gießtechnische und putztechnische Bedingungen berücksichtigen sowie
- d)
- CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeugen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Erstellen von Planungs- und Konstruktionsunterlagen zur Herstellung einer Gießereimodelleinrichtung; - 3.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Planungs- und Konstruktionsdaten übernehmen,
- b)
- Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen,
- c)
- Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen sowie
- d)
- Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen erstellen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung einer Gießereimodelleinrichtung oder einer Dauerform; - 3.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TechnModellbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TechnModellbAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 TechnModellbAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 7, 8 , 10 und 12 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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