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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin (TechnModellbAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1187, 2888 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-50 Berufliche Bildung
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§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gießerei



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsauftrag II,

2.
Planung und Konstruktion,

3.
Fertigung sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Art und Umfang von Aufträgen erfassen,

b)
Produkte des Gießereimodellbaus planen und konstruieren,

c)
Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig festlegen,

d)
Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen herstellen,

e)
Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen prüfen,

f)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie

g)
die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:

Herstellen einer Gießereimodelleinrichtung oder einer Dauerform;

3.
der Prüfling soll

a)
einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

b)
ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

4.
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten; die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
die Bedingungen für den Einsatz des Produktes erfassen,

b)
technische Informationen auswerten,

c)
formtechnische, bearbeitungstechnische, gießtechnische und putztechnische Bedingungen berücksichtigen sowie

d)
CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeugen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Erstellen von Planungs- und Konstruktionsunterlagen zur Herstellung einer Gießereimodelleinrichtung;

3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Planungs- und Konstruktionsdaten übernehmen,

b)
Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen,

c)
Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen sowie

d)
Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen erstellen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung einer Gießereimodelleinrichtung oder einer Dauerform;

3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TechnModellbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TechnModellbAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TechnModellbAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 7, 8 , 10 und 12 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...