(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 5 Buchstabe f bis h, laufender Nummer 6 Buchstabe d und e, laufender Nummer 8 Buchstabe f bis i, laufender Nummer 11 Buchstabe h bis k und laufender Nummer 12 Buchstabe g bis l für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen eines Modells aus Holz, Kunststoff oder Metall, insbesondere durch manuelles und maschinelles Spanen, Fügen und Behandeln von Oberflächen, einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs und Kontrollieren der Ergebnisse. Dabei können vorgefertigte Teile verwendet werden.
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
- 1.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 2.
- Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 3.
- Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,
- 4.
- manuelles und maschinelles Spanen sowie Fügen,
- 5.
- Grundlagen der Datenverarbeitung,
- 6.
- Prüfen von Längen, Winkeln, Formen und Oberflächen,
- 7.
- Ermitteln und Berechnen von technischen Daten für die Modellherstellung.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.