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Änderung § 3 UkraineAufenthFGV vom 28.11.2024

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§ 3 UkraineAufenthFGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.11.2024 geltenden Fassung
§ 3 UkraineAufenthFGV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 363
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 4. März 2025 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 4. März 2026 außer Kraft.

 

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