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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Justizaktenaufbewahrungsverordnung (1. JAktAVÄndV)
Artikel 1 Änderung der Justizaktenaufbewahrungsverordnung
Die Anlage der Justizaktenaufbewahrungsverordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4834), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Nummern 1114.14 und 1114.15 werden wie folgt gefasst:
Nr. | Register- zeichen | Angelegenheit | Aufbe- wahrungs- und Speicherungs- frist | Vor der Vernichtung heraus- zunehmende Dokumente | Bemerkungen |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
„1114.14 | III | Standesamtssachen ... | 30 Jahre | Akten zu Verfahren nach dem Transsexuellengesetz sind mindestens bis zum 31. Dezember 2030 aufzubewahren. | |
1114.15 | a) Sammelakten mit den Ent- scheidungen über die Ertei- lung der Vollstreckungsklau- sel für vollstreckbare Urkun- den, die von Beamten der Jugendämter aufgenommen worden sind ... | 30 Jahre | | ||
b) Sammelakten mit den Ent- scheidungen über die Ertei- lung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Ur- kunden ... | 30 Jahre" | |
- 2.
- In Nummer 1114.20 in Spalte 3 in Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und in Nummer 1136.0 in Spalte 3 in Buchstabe c wird jeweils die Angabe „BnotO" durch die Angabe „BNotO" ersetzt.
- 3.
- In Nummer 1153.1 wird in Spalte 3 in Buchstabe b die Angabe „Nr. 721 Buchstabe h" durch die Angabe „Nr. 1153.0 Buchstabe h" ersetzt.
- 4.
- In Nummer 1231.1 wird in Spalte 1 die Angabe „1231.1" durch die Angabe „1232.1" ersetzt.
- 5.
- In Nummer 2500.5 wird in Spalte 3 das Wort „Richterinnen" durch das Wort „Richterinnen-" ersetzt.
- 6.
- In Nummer 2600.14 wird in Spalte 3 in Buchstabe a das Wort „Patentgesetztes" durch das Wort „Patentgesetzes" ersetzt.
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