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§ 1 - Gesetz über Kostenstrukturstatistik (KoStrukStatG)

G. v. 12.05.1959 BGBl. I S. 245; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 708-3 Wirtschaftsstatistik
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§ 1



(1) 1In den Wirtschaftsbereichen „Arzt- und Zahnarztpraxen" sowie „Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten" werden jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. 2Die jährliche Durchführung der Erhebungen erfolgt erstmals für das Jahr 2021. 3Die Erhebungen erstrecken sich auf die folgenden Wirtschaftszweige nach Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige in der jeweils geltenden Fassung:

1.
86.21.0 Arztpraxen für Allgemeinmedizin,

2.
86.22.0 Facharztpraxen,

3.
86.23.0 Zahnarztpraxen,

4.
86.90.1 Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten.

(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den Wirtschaftszweigen nach Absatz 1 Satz 3 tätig sind.

(3) Zu der freiberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 gehört die selbstständige Berufstätigkeit von Angehörigen der in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Berufe.

(4) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.





 

Frühere Fassungen von § 1 KoStrukStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.03.2021Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
vom 22.02.2021 BGBl. I S. 266

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 KoStrukStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KoStrukStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KoStrukStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KoStrukStatG (vom 04.03.2021)
... Die Kostenstrukturerhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände: 1. den Wert a) der steuerlichen und ...
§ 5 KoStrukStatG (vom 04.03.2021)
... Für die Erhebungen nach § 1 besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber oder ... der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit ( § 1 ) für die einzelnen Wirtschaftszweige durchgeführt. (3) Für ...
§ 6 KoStrukStatG (vom 27.07.2016)
... der Erhebungen nach § 1 sind 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 4 BStatGuaÄndG Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
... 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber oder Leitungen der ... 6 eingefügt: „§ 6 Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 sind 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der ...

Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Artikel 2 HdlDlStatGEG Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
... Juli 2016 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 (1) In den Wirtschaftsbereichen ... wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 (1) In den Wirtschaftsbereichen „Arzt- und Zahnarztpraxen" sowie ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Statistikanpassungsverordnung (StatAV)
V. v. 26.03.1991 BGBl. I S. 846; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 6 StatAV Gesetz über Kostenstrukturstatistik
...  1 Das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ... höchstens 5 vom Hundert der in diesem Gebiet ansässigen Unternehmen nach § 1 Nr. 1 bis 4 erhöht. (2) Diese Regelung tritt am 31. Dezember 1993 außer ...