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§ 3 - Gesetz über Kostenstrukturstatistik (KoStrukStatG)
G. v. 12.05.1959 BGBl. I S. 245; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 708-3 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 708-3 Wirtschaftsstatistik
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§ 3
(1) Die Kostenstrukturerhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände:
- 1.
- den Wert
- a)
- der steuerlichen und wirtschaftlichen Einnahmen,
- b)
- der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände;
- 2.
- die Kosten, untergliedert nach Kostenarten;
- 3.
- die beschäftigten Personen.
(2) 1Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbeständen werden Angaben zur Kennzeichnung der Art und Zusammenarbeit der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit erhoben, die zu einer zutreffenden Beurteilung der statistischen Zuordnung erforderlich sind. 2In den Wirtschaftszweigen „Arztpraxen für Allgemeinmedizin" und „Facharztpraxen" wird zusätzlich die Durchführung von Operationen erfasst. 3Im Wirtschaftszweig „Zahnarztpraxen" wird zusätzlich der Betrieb eines eigenen Praxislabors erfasst.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze G. v. 22. Februar 2021 BGBl. I S. 266 m.W.v. 4. März 2021
Frühere Fassungen von § 3 KoStrukStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.03.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze vom 22.02.2021 BGBl. I S. 266 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 KoStrukStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KoStrukStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KoStrukStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Artikel 2 HdlDlStatGEG Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
... auf regionaler Ebene." 2. § 2 wird aufgehoben. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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