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Änderung § 3 KoStrukStatG vom 04.03.2021
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§ 3 KoStrukStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung | § 3 KoStrukStatG n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(1) Die Kostenstrukturerhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände: 1. den Wert | |
(Text alte Fassung) a) des steuerlichen und wirtschaftlichen Umsatzes, b) des Warenbestandes, c) der selbst erstellten Anlagen; 2. den Wert des Wareneingangs; 3. die Kosten, untergliedert nach Kostenarten; 4. die beschäftigten Personen. (2) Bei Gruppen von Unternehmen und sonstigen Arbeitsstätten, bei denen ihrer Art nach die unter Absatz 1 bezeichneten Tatbestände zur Beurteilung des Kostengefüges nicht ausreichen, werden zusätzlich Posten der Jahresbilanz (Anlagen, Außenstände, Schulden) erfragt. (3) Außer den in Absatz 1 und Absatz 2 bezeichneten Tatbeständen werden Angaben zur Kennzeichnung der Art der Unternehmen und sonstigen Arbeitsstätten erhoben, die zu einer zutreffenden Beurteilung der statistischen Zuordnung erforderlich sind. | (Text neue Fassung) a) der steuerlichen und wirtschaftlichen Einnahmen, b) der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände; 2. die Kosten, untergliedert nach Kostenarten; 3. die beschäftigten Personen. (2) 1 Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbeständen werden Angaben zur Kennzeichnung der Art und Zusammenarbeit der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit erhoben, die zu einer zutreffenden Beurteilung der statistischen Zuordnung erforderlich sind. 2 In den Wirtschaftszweigen 'Arztpraxen für Allgemeinmedizin' und 'Facharztpraxen' wird zusätzlich die Durchführung von Operationen erfasst. 3 Im Wirtschaftszweig 'Zahnarztpraxen' wird zusätzlich der Betrieb eines eigenen Praxislabors erfasst. |
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