Änderung § 9 KoStrukStatG vom 05.05.2007

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§ 9 KoStrukStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2007 geltenden Fassung
§ 9 KoStrukStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz gilt im Saarland vom Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

 



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