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Synopse aller Änderungen des KoStrukStatG am 05.05.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. Mai 2007 durch Artikel 7 des 2. BMWiuBMASBBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KoStrukStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

KoStrukStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2007 geltenden Fassung
KoStrukStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann für den Bereich des Saarlandes zur Gewinnung repräsentativer Landesergebnisse im Benehmen mit der Regierung des Saarlandes durch Rechtsverordnungen den Beginn, die Zeitfolge und den Umfang der Erhebungen abweichend von den Vorschriften der §§ 1 und 5 Abs. 2 regeln.

(2) Absatz 1 gilt für die Dauer von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saarland (§ 9).


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

§ 8


vorherige Änderung nächste Änderung

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.



(aufgehoben)

§ 9


vorherige Änderung

Dieses Gesetz gilt im Saarland vom Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an.



(aufgehoben)