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§ 6 - Gesetz über Kostenstrukturstatistik (KoStrukStatG)
G. v. 12.05.1959 BGBl. I S. 245; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 708-3 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 708-3 Wirtschaftsstatistik
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§ 6
Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 sind
- 1.
- Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Auskunftgebenden,
- 2.
- Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze G. v. 21. Juli 2016 BGBl. I S. 1768 m.W.v. 27. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 6 KoStrukStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.07.2016 | Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze vom 21.07.2016 BGBl. I S. 1768 |
aktuell vorher | 05.05.2007 | Artikel 7 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25.04.2007 BGBl. I S. 594 |
aktuell | vor 05.05.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 KoStrukStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KoStrukStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KoStrukStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 KoStrukStatG (vom 04.03.2021)
... der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit. Die Angaben zu § 6 Nummer 2 sind freiwillig. (2) Die Erhebungen werden bei höchstens 7 Prozent der Gesamtzahl ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 4 BStatGuaÄndG Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
... und Inhaber oder Leitungen der Unternehmen und Arbeitsstätten. Die Angaben zu § 6 Nummer 2 sind freiwillig." 2. Nach § 5 wird folgender § 6 ... zu § 6 Nummer 2 sind freiwillig." 2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: „§ 6 Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 ... 2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: „§ 6 Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 sind 1. Name, Anschrift, ...
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