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Synopse aller Änderungen des KoStrukStatG am 27.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juli 2016 durch Artikel 4 des BStatGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KoStrukStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

KoStrukStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung
KoStrukStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Unternehmen und Arbeitsstätten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Erhebungen nach § 1 besteht Auskunftspflicht. 2 Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber oder Leitungen der Unternehmen und Arbeitsstätten. 3 Die Angaben zu § 6 Nummer 2 sind freiwillig.

(2) Die Erhebungen werden bei höchstens 5 vom Hundert der Gesamtzahl der Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und sonstiger Arbeitsstätten (§ 1) für die einzelnen Wirtschaftszweige durchgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.



(3) 1 Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht. 2 In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. 3 Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

(4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.



(heute geltende Fassung) 

§ 6


vorherige Änderung

(aufgehoben)



Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 sind

1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Auskunftgebenden,

2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.