Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 3 - Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV)


Abschnitt 3 Risikomanagement

§ 15 Risikomanagementmaßnahmen



(1) 1Die zuständige Behörde legt auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten Bewertung gemäß Abschnitt 2 bis zum Ablauf des 12. Mai 2027 Risikomanagementmaßnahmen, die zur Verhinderung oder Beherrschung der identifizierten Risiken für das Oberflächenwasser, das Grundwasser oder das Rohwasser im Trinkwassereinzugsgebiet im Hinblick auf den Gebrauch als Trinkwasser erforderlich sind, und eine angemessene Frist für deren Umsetzung fest. 2Für Trinkwassereinzugsgebiete von Wassergewinnungsanlagen, die erstmals nach dem 12. Dezember 2023 in Betrieb genommen werden, sind abweichend von Satz 1 Risikomanagementmaßnahmen erst bis zum Ablauf des 12. Januar des Jahres festzulegen, in dem die nächste turnusmäßige Anpassung der Risikomanagementmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 vorzunehmen ist.

(2) 1Risikomanagementmaßnahmen sind insbesondere Maßnahmen, die

1.
die Emissionen von Stoffen begrenzen,

2.
eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit verhindern oder verringern,

3.
den erforderlichen Aufwand der Trinkwasseraufbereitung begrenzen oder

4.
darauf abzielen Gefährdungen, Gefährdungsereignisse oder Schadensfälle zu erkennen.

2Die zuständige Behörde kann auch Verbote, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach § 52 des Wasserhaushaltsgesetzes verfügen. 3Die erforderlichen Risikomanagementmaßnahmen sind gegenüber Verursachern und möglichen Verursachern von Gewässerbelastungen, Grundstückseigentümern und Inhabern der tatsächlichen Gewalt über Grundstücke sowie Betreibern, auch im Zusammenwirken miteinander, festzulegen. 4Vor der Festlegung von Risikomanagementmaßnahmen sind Verpflichtete nach Satz 3, die für die Trinkwasserüberwachung zuständige Behörde und, sofern deren Aufgabenbereich berührt ist, weitere Behörden anzuhören. 5Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn für Sachbereiche insbesondere nach Anlage 1 Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind, die zugleich dem Risikomanagement im Sinne dieses Paragraphen dienen. 6In diesem Fall wirkt die zuständige Behörde darauf hin, dass die für den anderen Sachbereich zuständige Behörde die Maßnahmen festsetzt, die zur Verhinderung oder Beherrschung der identifizierten Risiken erforderlich sind. 7Risikomanagementmaßnahmen können in das Maßnahmenprogramm nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes aufgenommen werden.

(3) 1Insbesondere die folgenden Risikomanagementmaßnahmen können zusätzlich zu den Maßnahmen, die nach § 82 Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22. Dezember 2000 S. 1) oder nach § 8 Absatz 1 der Oberflächengewässerverordnung vorgesehen oder bereits getroffen worden sind, nach Absatz 1 festgelegt werden:

1.
Präventivmaßnahmen, die das Entstehen eines Risikos verhindern,

2.
Risikominderungsmaßnahmen, die einem identifizierten Risiko entgegenwirken und

3.
Sicherstellung einer angemessenen Untersuchung von Oberflächenwasser, Grundwasser oder Rohwasser, um eine Beeinträchtigung der Wasserbeschaffenheit frühzeitig festzustellen und dadurch rechtzeitig Risikominderungsmaßnahmen einzuleiten, um die Besorgnis einer Schädigung der menschlichen Gesundheit zu minimieren.

2Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 können auch freiwillige Kooperationen mit der Landwirtschaft sein. 3Sofern erforderlich, sind im Rahmen der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 3 durch den Verursacher oder den möglichen Verursacher von Gewässerbelastungen oder den Betreiber oder durch die zuständige Behörde Messstellen, insbesondere im Abstrom von Risikobereichen, einzurichten. 4Darüber hinaus bewertet die zuständige Behörde die Notwendigkeit, Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder andere Schutzgebiete festzusetzen oder anzupassen.

(4) 1Die zuständige Behörde überprüft zum ersten Mal bis zum Ablauf des 12. Januar 2033 und danach alle sechs Jahre die Wirksamkeit der Risikomanagementmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 und passt sie bei Bedarf an. 2Sofern erforderlich, sind hierbei weitere Risikomanagementmaßnahmen festzulegen. 3Der Betreiber stellt der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen die für die Anpassung der Risikomanagementmaßnahmen erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(5) 1Unbeschadet der Frist für die Festlegung von Risikomanagementmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder für ihre Anpassung nach Absatz 4 Satz 1 kann die zuständige Behörde jederzeit anordnen, dass Verursacher und mögliche Verursacher von Gewässerbelastungen, Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über Grundstücke sowie Betreiber, auch im Zusammenwirken miteinander, Risikomanagementmaßnahmen durchzuführen haben, wenn dies zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Oberflächenwassers oder des Grundwassers im Trinkwassereinzugsgebiet oder des Rohwassers oder zur Verringerung des Aufbereitungsaufwands erforderlich ist. 2Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(6) Wird dem Betreiber eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit aufgrund einer Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit bekannt, hat er unverzüglich auf eigene Initiative Risikomanagementmaßnahmen zu ergreifen und die zuständige Behörde sowie die für die Trinkwasserüberwachung zuständige Behörde hierüber zu unterrichten.


§ 16 Anpassung des Untersuchungsprogramms; weitere Untersuchungen



(1) Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Jahren, erstmals zum 12. Mai 2027, auf Grundlage der Dokumentation nach § 12 das Untersuchungsprogramm nach § 9 und passt dieses im erforderlichen Umfang nach Anhörung des Betreibers an.

(2) 1Wenn bei der Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder aufgrund vorliegender Daten zu gemessenen Konzentrationen oder zu erkennbar gewordenen Trends festgestellt wird, dass bestimmte Parameter im Trinkwassereinzugsgebiet nicht mehr untersuchungsrelevant sind, so streicht die zuständige Behörde diese Parameter aus dem Untersuchungsprogramm. 2Wenn keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit im Hinblick auf bestimmte Parameter vorliegen, kann die zuständige Behörde

1.
die Untersuchungsintervalle für bestimmte Parameter verlängern und

2.
bestimmte Parameter aus dem Untersuchungsprogramm streichen.

3Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Parameter Escherichia coli (E. coli) und intestinale Enterokokken.

(3) Sofern es zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Wasserbeschaffenheit erforderlich ist, kann die zuständige Behörde jederzeit

1.
die Untersuchungsintervalle für bestimmte Parameter verkürzen und

2.
weitere Parameter in das Untersuchungsprogramm aufnehmen.

(4) 1Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde auf Nachfrage innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist in elektronischer Form über die Ergebnisse der Untersuchungen nach dem angepassten Untersuchungsprogramm im vorangegangenen Kalenderjahr. 2Die zuständige Behörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass hierfür einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.

(5) Werden nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 bestimmte Parameter aus dem Untersuchungsprogramm gestrichen oder Untersuchungsintervalle verlängert, ohne dass eine Risikobewertung vorgenommen wurde, so stellt die zuständige Behörde im Rahmen der Überprüfung der Risikomanagementmaßnahmen nach § 15 Absatz 4 Satz 1, soweit erforderlich, eine geeignete behördliche Überwachung der betroffenen Parameter sicher.

(6) Die zuständige Behörde kann den Verursacher oder den möglichen Verursacher von Gewässerbelastungen oder den Betreiber verpflichten, über das Untersuchungsprogramm nach § 9 oder das nach den Absätzen 1, 2 oder 3 angepasste Untersuchungsprogramm hinaus Untersuchungen durchzuführen, wenn Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit vorliegen.


§ 17 Maßnahmen zu Stoffen und Verbindungen auf der Beobachtungsliste



(1) 1Wird im Grundwasser, Oberflächenwasser oder Rohwasser ein Stoff oder eine Verbindung, der oder die Bestandteil der Beobachtungsliste nach Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 ist, in einer Konzentration nachgewiesen, die dazu führt, dass der in der Beobachtungsliste festgelegte Leitwert im Trinkwasser überschritten wird, so legt die zuständige Behörde, soweit erforderlich, fest, dass die folgenden Maßnahmen zu ergreifen sind:

1.
Präventiv- und Risikominderungsmaßnahmen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch die in § 15 Absatz 2 Satz 3 genannten Verantwortlichen, auch im Zusammenwirken miteinander, und

2.
weitergehende Untersuchungen im Hinblick auf den Stoff oder die Verbindung durch die in § 15 Absatz 2 Satz 3 genannten Verantwortlichen.

2Satz 1 gilt nicht, wenn für Sachbereiche insbesondere nach Anlage 1 Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind, die zugleich dem Risikomanagement im Sinne von Satz 1 dienen. 3In diesem Fall wirkt die zuständige Behörde darauf hin, dass die für den anderen Sachbereich zuständige Behörde Maßnahmen nach Satz 1 festsetzt.

(2) 1Bereitet der Betreiber das gewonnene Wasser zu Trinkwasser auf, prüft er bei Nachweis einer Konzentration im Grundwasser, Oberflächenwasser oder Rohwasser, die zu einer Überschreitung des Leitwerts nach Absatz 1 Satz 1 führen kann, ob

1.
die bestehende Form der Aufbereitung ausreicht, um den Leitwert im Trinkwasser einzuhalten, sowie erforderlichenfalls die Optimierung der Aufbereitung und

2.
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausreichen, um den Leitwert im Trinkwasser einzuhalten.

2Er unterrichtet die zuständige Behörde und das Gesundheitsamt über das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1.