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§§ 1 bis 4 - Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
neugefasst durch B. v. 13.12.1996 BGBl. I S. 1937; 1997 I 447; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.07.1980; FNA: 7102-43 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 01.07.1980; FNA: 7102-43 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§§ 1 bis 4 (weggefallen)
§§ 1 bis 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
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Zitierungen von §§ 1 bis 4 VbF
Sie sehen die Vorschriften, die auf §§ 1 bis 4 VbF verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VbF selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 VbF Weitergehende Anforderungen *)
... oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im ...
§ 6 VbF Ausnahmen *)
... Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1616/a23056.htm