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§ 5 - Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

neugefasst durch B. v. 13.12.1996 BGBl. I S. 1937; 1997 I 447; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.07.1980; FNA: 7102-43 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 5 Weitergehende Anforderungen *)



Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.


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Anm. d. Red.: gilt gemäß Artikel 8 Abs. 3 Nr. 6 V. v. 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1

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Zitierungen von § 5 VbF

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VbF verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VbF selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 VbF Anlagen des Bundes (vom 04.06.2016)
... des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu.  ...