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§ 6 - Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
neugefasst durch B. v. 13.12.1996 BGBl. I S. 1937; 1997 I 447; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.07.1980; FNA: 7102-43 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 01.07.1980; FNA: 7102-43 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 6 Ausnahmen *)
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
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- *)
- Anm. d. Red.: gilt gemäß Artikel 8 Abs. 3 Nr. 6 V. v. 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1
Zitierungen von § 6 VbF
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VbF verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VbF selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 VbF Anlagen des Bundes (vom 04.06.2016)
... Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu. ...
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