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Änderung § 24 VbF vom 04.06.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24 VbF a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 24 VbF n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Aufsicht über Anlagen des Bundes


(Text alte Fassung)

Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.

(Text neue Fassung)

Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.