- 1.
- für Anzeigen eines Wertpapierinstituts nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Absicht, eine Person zur Einzelvertretung des Wertpapierinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich zu ermächtigen, den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht,
- 2.
- für Anzeigen eines Wertpapierinstituts nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Wertpapierinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich mit Angabe der jeweiligen Gründe für die Entziehung,
- 3.
- für Anzeigen eines Wertpapierinstituts nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes über den Vollzug der Bestellung eines Geschäftsleiters oder eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans,
- 4.
- für Anzeigen eines Großen Wertpapierinstituts nach § 65 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Absicht der Besetzung einer Schlüsselfunktion, die erfolgte Besetzung einer Schlüsselfunktion oder das Ausscheiden des Inhabers einer Schlüsselfunktion mit Angabe der jeweiligen Gründe für das Ausscheiden,
- 5.
- für Anzeigen einer Investmentholdinggesellschaft nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte tatsächlich führen soll und den Vollzug einer solchen Absicht oder das Ausscheiden dieser Person mit Angabe der jeweiligen Gründe für das Ausscheiden, und
- 6.
- für Anzeigen einer Investmentholdinggesellschaft nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder das Ausscheiden eines Mitglieds mit Angabe der jeweiligen Gründe für das Ausscheiden.
(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen vorzulegen.
(2) 1Die im Lebenslauf nach Absatz 1 enthaltenen Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen. 2Alle Angaben müssen lückenlos, vollständig und wahr sein. 3Der Lebenslauf muss mit einem Datum versehen und eigenhändig unterschrieben sein. 4Soweit vorhanden, sind dem Lebenslauf Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten beizufügen, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden.
(2) Bei der Angabe zur aufzuwendenden Mindestzeit nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffer xi der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 müssen reine Ehrenämter und Tätigkeiten, die dem Privatleben zuzuordnen sind, nicht berücksichtigt werden.
(3) Für die Erklärung nach Absatz 1 ist der Kenntnisstand der Personen zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung maßgeblich.
(5) Das Formular nach den Absätzen 1 und 4 ist vollständig auszufüllen und von der anzuzeigenden Person eigenhändig zu unterzeichnen.
(6)
1In den Erklärungen nach den Absätzen 1 und 4 können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister getilgt worden ist oder die gemäß
§ 53 des Bundeszentralregistergesetzes nicht offenbart werden müssen.
2Eintragungen, die gemäß
§ 153 der Gewerbeordnung aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben.
3Die nach den
§§ 153 und
153a der Strafprozessordnung eingestellten Strafverfahren sind anzugeben.
4Die gemäß den Absätzen 1 und 4 anzugebenden Sachverhalte sind gegebenenfalls zu erläutern.
5Kopien der Urteile, Beschlüsse, Sanktionen oder sonstiger Dokumente über den Abschluss der Verfahren sind beizufügen.
Mit Einreichung der nach den
§§ 5 und
6 der Anzeige beizufügenden Unterlagen bestätigt das anzeigende Wertpapierinstitut, dass die Unterlagen nach seinem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Einreichung richtig sind.
(2) 1Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Erstattung der in Absatz 1 genannten Anzeigen nicht älter als drei Monate sein. 2Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses.
(3) 1Personen, die einem Drittstaat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, der kein Führungszeugnis ausstellt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die dem Führungszeugnis entsprechen. 2Werden dort derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt im Einzelfall abzustimmen.
(4)
1Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten einreichen, es sei denn, es handelt sich um Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im Rahmen des Austauschs von Registerinformationen Auskunft erteilt haben.
2In diesem Fall ist die Einreichung eines Führungszeugnisses nach
§ 30 Absatz 5 oder
§ 30b des Bundeszentralregistergesetzes ausreichend.
(5) 1Sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, bedarf es grundsätzlich zusätzlich zum Original einer Übersetzung in die deutsche Sprache. 2Die Übersetzung muss beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein. 3Die Bundesanstalt kann auf die Übersetzung von Unterlagen in englischer Sprache verzichten.
(2) 1Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt der Erstattung der in Absatz 1 genannten Anzeige nicht älter als drei Monate sein. 2Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Registerauszuges.
1Die Bestimmungen nach den
§§ 4 bis 9 gelten auch für die Ermächtigung einer Ersatzperson nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und d der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, die im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ersetzen soll, sowie für deren Wegfall.
2Bei Wegfall dieser Ersatzperson hat das Wertpapierinstitut eine neue Ersatzperson, die diese Funktion ausübt, anzuzeigen.
(1) Das Formular „Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen" nach
Anlage 2 ist zu verwenden für Anzeigen nach
§ 67 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts und Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen.
(2)
1Das Formular „Beteiligungen von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen" nach
Anlage 3 ist zu verwenden für Anzeigen nach
§ 67 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts und Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen.
2Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank sind weitere Angaben, insbesondere zu Übernahmepreis und Veräußerungserlös, einzureichen.