§ 1
Der in der Anlage rot schraffierte Gebietsteil des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Waltershof - wird in das Zollgebiet einbezogen.
§ 2
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das in der Anlage grün schraffierte Gebiet aus dem Zollgebiet auszuschließen und in den Freihafen Hamburg - Freihafenteil Waltershof - einzubeziehen, soweit es die wirtschaftliche Entwicklung erfordert.