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Viertes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes (4. ZollÄndG 1964 k.a.Abk.)

G. v. 09.09.1964 BGBl. I S. 805
Geltung ab 20.09.1964; FNA: 613-6-2 Zölle

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1



(Änderung des Zollgesetzes)


Artikel 2


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

§ 1


Der in der Anlage rot schraffierte Gebietsteil des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Waltershof - wird in das Zollgebiet einbezogen.

§ 2


Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das in der Anlage grün schraffierte Gebiet aus dem Zollgebiet auszuschließen und in den Freihafen Hamburg - Freihafenteil Waltershof - einzubeziehen, soweit es die wirtschaftliche Entwicklung erfordert.


Artikel 3



Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.


Artikel 4



Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am 1. Juni 1965 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.


Anhang *)






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*)
Anm. d. Red.: Gemäß Text des Artikels 2 und den Angaben im Angebot des BMJ, sollte dieses Gesetz eine Anlage haben. Im BGBl. 1964 I S. 806 - wie vom BMJ benannt - befindet sich keine solche Anlage.