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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2024 aufgehoben
§ 1 - Verordnung zur vorläufigen Regelung der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel (PflSchAnwAusnV k.a.Abk.)
V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 360
Geltung ab 01.01.2024 bis 30.06.2024; FNA: 7823-5-9-1 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
Geltung ab 01.01.2024 bis 30.06.2024; FNA: 7823-5-9-1 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
§ 1 Vorläufige Aussetzung bestimmter Verbote
Nicht anzuwenden sind
- 1.
- das vollständige Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel, die aus Glyphosat oder Glyphosat-Trimesium bestehen oder einen der Wirkstoffe enthalten, nach § 1 und
- 2.
- das Einfuhrverbot für Pflanzgut, in oder auf dem ein in Nummer 1 bezeichnetes Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, nach § 5 Absatz 1,
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