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Artikel 5 - Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (DECHPolVtrEG k.a.Abk.)
Artikel 5 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft *), an dem der Vertrag vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag) (BGBl. 2023 II Nr. 339, S. 3) nach seinem Artikel 64 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)
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- *)
- Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 14. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 165) ist der Tag des Inkrafttretens der 1. Mai 2024.
Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit B. v. 14. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 165 m.W.v. 1. Mai 2024
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Frühere Fassungen von Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2024 (21.05.2024) | Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit vom 14.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 165 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 DECHPolVtrEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DECHPolVtrEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
B. v. 14.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 165
Bekanntmachung DECHPolVtrEGBek
... Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 365) wird hiermit bekannt gemacht, dass das Gesetz nach ... 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 365) wird hiermit bekannt gemacht, dass das Gesetz nach seinem Artikel 5 Absatz 1 mit dem Inkrafttreten des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ...
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