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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" (4. VFBAZVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"
Die Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 wird die Angabe „96,6 Prozent" durch die Angabe „147,7 Prozent" ersetzt.
- 2.
- § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Ergeben die nach Absatz 1 durchgeführten Revisionen eine Unter- oder eine Überfinanzierung des Fonds in Höhe von mindestens 250 Millionen Euro, ist der Zuweisungssatz im laufenden Haushaltsjahr, spätestens mit Wirkung ab dem folgenden Haushaltsjahr anzupassen."
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