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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" (4. VFBAZVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 366a Absatz 4 Satz 3 und 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit vom 15. Januar 2008 (BGBl. I S. 34) verordnet der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"
Die Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 wird die Angabe „96,6 Prozent" durch die Angabe „147,7 Prozent" ersetzt.
- 2.
- § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Ergeben die nach Absatz 1 durchgeführten Revisionen eine Unter- oder eine Überfinanzierung des Fonds in Höhe von mindestens 250 Millionen Euro, ist der Zuweisungssatz im laufenden Haushaltsjahr, spätestens mit Wirkung ab dem folgenden Haushaltsjahr anzupassen."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Schlussformel
Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit
Andrea Nahles
Vorsitzende
Daniel Terzenbach
Mitglied
Vanessa Ahuja
Mitglied
Dr. Katrin Krömer
Mitglied
Andrea Nahles
Vorsitzende
Daniel Terzenbach
Mitglied
Vanessa Ahuja
Mitglied
Dr. Katrin Krömer
Mitglied
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