Das
Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 10 Nummer 1 werden die Wörter „und Gefährdung der äußeren Sicherheit" durch ein Komma und die Wörter „Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung" ersetzt.
- 2.
- § 29 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
- „6.
- bei ihm die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes vorliegen,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 7 bis 10.
- 3.
- In § 30 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5" die Wörter „oder nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6" eingefügt.
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72