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Artikel 2 - Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (VerfFEG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 10 Nummer 1 werden die Wörter „und Gefährdung der äußeren Sicherheit" durch ein Komma und die Wörter „Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung" ersetzt.
- 2.
- § 29 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
- „6.
- bei ihm die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes vorliegen,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 7 bis 10.
- 3.
- In § 30 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5" die Wörter „oder nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6" eingefügt.
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