Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.08.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Anlage Teil F - Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen (SchKrFürsV k.a.Abk.)

V. v. 25.04.1972 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.05.1972; FNA: 9513-21 Schiffsbesatzung
|

Anlage Teil F (zu § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1) Apothekenschrank für die Aufbewahrung der Ausrüstung nach den Verzeichnissen A 1, A 2 und B


Anlage Teil F hat 1 frühere Fassung

(Abb. mit Bemaßung des Apothekenschranks siehe BGBl. I 2007, S. 2242)

Erläuterungen

1.
Aufbau des Apothekenschrankes

Der Schrank muss aus einem Oberteil und einem Unterteil von jeweils 1 000 mm Höhe bestehen. Differenzen zur jeweils vorhandenen Deckenhöhe sind durch Füllstücke auszugleichen.

Das Oberteil muss 250 mm tief sein und fünf Medikamentenborde enthalten. Es muss durch zwei Türen, Falttüren oder Rolltüren abschließbar sein. Die Medikamentenborde sollen den in Landapotheken-Einrichtungen bewährten, in der Aufteilung variablen Medikamenten-Borden entsprechen.

Das Unterteil muss 600 mm tief sein. Es muss 14 Schubfächer enthalten, die einzeln abschließbar sind, ansonsten muss eine verschließbare Tür wie im Oberteil vorhanden sein.

Das Unterteil muss eine ausziehbare Arbeitsplatte enthalten, auf der ggf. die Aufstellung über die geordnete Unterbringung der Ausstattung in den Schubfächern angebracht ist. Hier ist ebenfalls eine Information über die Erreichbarkeit des Funkärztlichen Beratungsdienstes Cuxhaven anzubringen (Telefon/Fax/E-Mail). Diese Informationen können alternativ auch auf der Innenseite der Schranktüren angebracht sein.

2.
Stauplan des Apothekenschrankes

2.1
Oberteil

Mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen sind alle Arzneimittel in Originalpackungen in der Reihenfolge des Verzeichnisses in den Medikamenten-Borden einzuordnen. Vor jedem Arzneimittel sind an der Stirnseite eines jeden Medikamenten-Bordes deutlich lesbar die Nummern und Anwendungsgebiete der Arzneimittel anzubringen.

Ausnahmen:

-
Das Mittel zur Malariaprophylaxe Nr. 9.01 ist im Schubfach 13 des Unterteiles aufzubewahren.

-
Die Arzneimittel Nr. 5.08 und 27.17 sind im Betäubungsmittelschrank unter Verschluss aufzubewahren.

-
Die Infusionsmittel Nr. 11.01, 11.02 und 11.03 sind auf den Zusatzborden aufzubewahren.

-
Die Arzneimittel Nr. 5.07 (nach Anbruch), Nr. 12.01, 12.02, 13.02, 17.04 und 22.06 sind im Kühlschrank (bei + 2° bis + 8° C) in einem gesonderten Behälter aufzubewahren.

2.2
Unterteil

Alle im unteren Schrankteil aufzubewahrenden Positionen müssen mit der Nummer laut Ausrüstungsverzeichnis gekennzeichnet sein und in den laut nachfolgender Auflistung festgelegten Schubfächern aufbewahrt werden. Die Schubfächer sind entsprechend der Zeichnung zu nummerieren.

Ausnahmen:

-
Das Desinfektionsmittel Nr. 18.05 ist außerhalb des Behandlungsraumes aufzubewahren.

-
Die Positionen zur Sauerstoffbehandlung Nr. 23.01 und 23.02 sind außerhalb des Apothekenschrankes aufzubewahren.

-
Die Rettungsmulde Nr. 25.01 kann auch außerhalb des Behandlungsraumes, aber in dessen unmittelbarer Nähe untergebracht werden.

Geordnete Unterbringung der Ausstattung in den Schubfächern:

Schubfach-
Nr.
Verz.-Nr.Schubfach-
Nr.
Verz.-Nr.Schubfach-
Nr.
Verz.-Nr.
115.08,
17.05-17.12,
21.04, 21.05,
21.07-21.17
220.12, 21.01-21.03,
21.19, 23.09
321.06, 22.02-22.05,
24.01-24.08
419.04-19.10,
19.15, 19.22
519.14, 19.17-19.21,
21.20
69.06-9.08,
15.07, 15.09,
15.10, 19.25,
20.04, 20.09,
20.11
719.01-19.03,
19.11-19.13,
19.16
84.01, 16.02,
21.21-22.01
8.13.13,
20.01, 23.10
919.23, 19.24 1020.02, 20.03,
20.05, 20.13
13 9.01,
18.01-18.04,
21.18".
1122.07, 22.08,
23.03-23.08
1220.06-20.08,
20.10






 

Frühere Fassungen von Anlage Teil F Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.09.2007Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
vom 05.09.2007 BGBl. I S. 2221

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.