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Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen (SchKrFürsV k.a.Abk.)

V. v. 25.04.1972 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.05.1972; FNA: 9513-21 Schiffsbesatzung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 142 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 143 Abs. 1 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 6 und Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen und zur Überleitung gebührenrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 901), und des § 39 des Arzneimittelgesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Bundesminister der Justiz und dem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Allgemeine Verpflichtung zur Ausrüstung



Kauffahrteischiffe, die die Bundesflagge führen, und ihre Rettungsboote, Bereitschaftsboote aufblasbaren Rettungsflöße und als Rettungsboote zugelassenen Schlauchboote sind nach den Vorschriften dieser Verordnung und deren Anlagen mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln der Krankenfürsorge auszurüsten.




§ 2 Verantwortung



(1) Für die Ausrüstung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln nach der Anlage Teil A und B hat der Reeder und, soweit sie während der Reise ergänzt werden muß, der Kapitän zu sorgen.

(2) Für die Aufbewahrung der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel und für die bei der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten und die Beschriftung der Behältnisse zu beachtenden Bestimmungen ist der Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt der Kapitän oder der mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Krankenfürsorge beauftragte Schiffsoffizier verantwortlich.

(3) Der Reeder hat dafür zu sorgen, daß ein Kapitän oder Schiffsoffizier für die Durchführung der Krankenfürsorge im Sinne des Absatzes 2 verantwortlich ist, bei dem der erstmalige Erwerb eines Befähigungszeugnisses nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder der vor nicht mehr als fünf Jahren einen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Behörde) anerkannten Wiederholungslehrgang auf dem Gebiet der medizinischen Ausbildung besucht hat.




§ 3 Unterrichtung des Kapitäns und der Behörde



(1) Der Schiffsarzt oder der für die ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge verantwortliche Schiffsoffizier hat den Kapitän über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord zu unterrichten und ihm auf Verlangen das Gesundheitstagebuch oder das Krankenbuch vorzulegen.

(2) Nach jeder Reise hat der Kapitän unverzüglich der Behörde über alle für die gesundheitlichen Verhältnisse bedeutsamen Vorkommnisse zu berichten. Die Meldepflicht des Schiffsarztes und des Kapitäns nach anderen Vorschriften bleibt davon unberührt.




§ 4 Amtliche Prüfung



(1) Bei Indienststellung des Schiffes hat der Reeder die der Krankenfürsorge dienenden Räume und ihre Einrichtungen durch die See-Berufsgenossenschaft, die Ausrüstung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln durch die Behörde prüfen zu lassen. Weitere Prüfungen der Räume, ihrer Einrichtungen und Ausrüstung durch die Behörde hat der Reeder mindestens alle zwölf Monate zu veranlassen.

(2) Die Prüfung der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel nach den Verzeichnissen A 1 und A 2 der Anlage Teil B ist an Bord von einem Arzt der Behörde vorzunehmen. Bei der Prüfung der Ausrüstung nach den Verzeichnissen A 1 und A 2 der Anlage Teil B kann und bei der Prüfung nach Nummer 5 (Schiffe mit Schiffsarzt) der Anlage Teil A muß ein Apotheker beteiligt werden.

(3) Die Sanitätskästen für Rettungsboote, Bereitschaftsboote aufblasbare Rettungsflöße und Schlauchboote sind bei der Lieferung und bei der jährlichen Prüfung der Schiffsapotheke, die Sanitätskästen in aufblasbaren Rettungsflößen bei dem vorgeschriebenen Wartungsdienst von der Behörde zu kontrollieren und unter Einprägen der Jahreszahl zu plombieren.

(4) Über die Prüfung ist nach Beseitigung etwa festgestellter Mängel eine Bescheinigung auszustellen, in der anzugeben ist, nach welchem Verzeichnis geprüft wurde. Die Bescheinigung ist vom Kapitän aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(5) Wird ein Schiff außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in Dienst gestellt oder sind nach der letzten Prüfung zwölf Monate verstrichen und erreicht das Schiff während der nächsten sechs Monate keinen Hafen im Geltungsbereich dieser Verordnung, so hat der Kapitän die Ausrüstung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln von einem damit beauftragten deutschen Konsulat prüfen zu lassen. Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend. § 12 bleibt unberührt.

(6) Die Behörde ist berechtigt, sich außerhalb dieser Prüfungen über den Zustand der Räume, ihrer Einrichtungen sowie der Ausrüstung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln zu unterrichten.




§ 5 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung bedeutet der Ausdruck "Personen" in Verbindung mit einer Zahl die Gesamtzahl der Personen, die nach dem Ausrüstungssicherheitszeugnis oder dem Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe an Bord sein darf. Der Ausdruck "Arbeitnehmer" bezeichnet jede Person, die eine berufliche Tätigkeit an Bord ausübt, ausgenommen Hafenlotsen und nicht seefahrende Personen, die Arbeiten an Bord eines am Kai liegenden Schiffes ausführen.


§ 6 Fahrtgebiete, Fischereigrenzen



Die in § 2 Abs. 5 Nr. 5 und 7 bis 13 der Schiffssicherheitsverordnung in der am 1. Juli 1997 geltenden Fassung aufgeführten Begriffsbestimmungen sind für Zwecke dieser Verordnung weiter anzuwenden.




Zweiter Abschnitt Räume, Ausstattung

§§ 7 bis 14 (aufgehoben)


§§ 7 bis 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert





Dritter Abschnitt Ärzte, Pflegepersonen, Krankenbuch, Gesundheitstagebuch

§ 15 Schiffsarzt



(1) Schiffe mit mehr als 75 Personen sind bei Reisen in der Mittleren und Großen Fahrt sowie bei Probefahrten mit einem Schiffsarzt zu besetzen.

(2) Schiffe mit mehr als 100 Arbeitnehmern an Bord sind bei Reisen in der Kleinen Fahrt von mehr als 3 Tagen Dauer mit einem Schiffsarzt zu besetzen.

(3) Übersteigt die Zahl der Personen 800, so muß ein zweiter Schiffsarzt an Bord sein.

(4) Der Schiffsarzt muß zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt sein und ausreichende Kenntnisse für die Tätigkeit als Schiffsarzt der Behörde nachweisen. Er hat sich vor der Anmusterung rechtzeitig bei der Behörde vorzustellen und seine Approbationsurkunde sowie das Zeugnis nach § 81 des Seemannsgesetzes vorzulegen. Die Behörde stellt eine Bescheinigung aus, wenn die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Schiffsarzt erfüllt sind.


§ 16 Pflegepersonen



(1) Neben dem Schiffsarzt muß mindestens ein Krankenpfleger oder eine Krankenschwester an Bord sein. Auf Schiffen mit mehr als 500 Personen müssen zwei, mit mehr als 800 Personen drei und mit mehr als 1.200 Personen vier Krankenpfleger oder Krankenschwestern an Bord sein. Bei Probefahrten können die Krankenpfleger oder Krankenschwestern durch Personen, die in Erster Hilfe ausgebildet sind, ersetzt werden. Werden mehr als 250 Kinder unter zehn Jahren befördert, muß eine der in Satz 1 genannten Krankenpflegepersonen Kinderkrankenschwester sein.

(2) In besonderen Fällen muß der Kapitän auf Verlangen des Schiffsarztes weitere Besatzungsmitglieder zur Hilfeleistung bei der Krankenpflege zur Verfügung stellen.


§ 17 Krankenbuch, Gesundheitstagebuch



(1) Auf Schiffen mit Schiffsarzt ist von diesem und auf Schiffen ohne Schiffsarzt, die aufgrund von Anlage Teil A nach den Verzeichnissen A 1, A 2 und B auszurüsten sind, ist vom Kapitän oder von dem für die ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge verantwortlichen Schiffsoffizier ein Krankenbuch nach dem Muster der Anlage Teil D zu führen. Bei Erkrankungen ist die Temperaturkurve aufzuzeichnen und dem Krankenbuch beizufügen.

(2) Der Schiffsarzt hat neben dem Krankenbuch während der Reise ein Gesundheitstagebuch nach dem Muster der Anlage Teil E zu führen. In das Gesundheitstagebuch sind ausführliche Angaben über hygienisch oder sonst medizinisch wichtige Wahrnehmungen an Bord und in den Anlaufhäfen sowie über getroffene Maßnahmen an Bord aufzunehmen.

(3) Nach Abschluß jeder Reise hat der Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt der Kapitän das Krankenbuch zu unterschreiben. Das Gesundheitstagebuch ist vom Schiffsarzt und vom Kapitän zu unterschreiben.

(4) Das Krankenbuch ist unter Verschluß zu halten. Außer dem Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt dem Kapitän und dem für die ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge verantwortlichen Schiffsoffizier darf nur solchen Personen Einsicht in das Krankenbuch gewährt werden, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen oder die durch den Reeder arbeitsvertraglich über die Schweigepflicht belehrt worden sind.

(5) Ein abgeschlossenes Krankenbuch ist bei der Behörde des Heimathafens für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.




Vierter Abschnitt Arzneimittel, Medizinprodukte, Hilfsmittel

§ 18 Beschaffung



(1) Apothekenpflichtige Arzneimittel sind in Apotheken im Geltungsbereich dieser Verordnung zu beschaffen.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Arzneimittel im Ausland beschafft werden, wenn sie einem erkrankten Besatzungsmitglied verordnet und verabfolgt werden. Außerdem dürfen Arzneimittel, die im Geltungsbereich dieser Verordnung zugelassen sind, und Medizinprodukte, die gemäß der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) eine CE-Kennzeichnung tragen, auch im Ausland zur Auffüllung der Ausrüstung beschafft werden; diese sind, sofern sie eine fremdsprachige Beschriftung und eine fremdsprachige Packungsbeilage aufweisen, beim Anlaufen des ersten Hafens im Geltungsbereich dieser Verordnung mit einer deutschen Beschriftung und mit Gebrauchsinformationen in deutscher Sprache zu versehen oder durch Arzneimittel nach Absatz 1 und Medizinprodukte zu ersetzen. Sonstige Arzneimittel und Medizinprodukte, die im Ausland beschafft wurden, sind beim Anlaufen des ersten Hafens im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Arzneimittel nach Absatz 1 und Medizinprodukte zu ersetzen. Sie dürfen, wenn sie in den Verzeichnissen der Anlage Teil B nicht genannt sind, nur in Notfällen gebraucht werden.

(3) Auf Verlangen der Behörde ist der Lieferer von Arzneimitteln und Medizinprodukten nachzuweisen.


§ 19 Aufbewahrung



(1) Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel sind unbeschadet der Absätze 4 und 6 an einem Platz zusammengefaßt, übersichtlich geordnet und geschützt gegen Verschmutzung, Feuchtigkeit und andere schädliche Einflüsse aufzubewahren. Die Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel nach den Verzeichnissen C der Anlage Teil B müssen in Arzneikisten oder Apothekenschränken, die nach den Verzeichnissen A 1, A 2 und B in Apothekenschränken und die nach dem Verzeichnis CR in Sanitätskästen aufbewahrt werden. Bei der Einordnung in Apothekenschränke ist nach dem in der Anlage Teil F festgelegten Stauplan zu verfahren.

(2) Arzneimittel und Medizinprodukte, soweit es die Größe erlaubt und sie aus Stoffen sind oder arzneilich wirksame Stoffe enthalten, sind, soweit sie nicht in Originalpackungen mit Gebrauchsanweisung geliefert werden, in Gefäßen mit Schraubverschluß unterzubringen.

(3) Das in den Verzeichnissen A 1 und A 2 der Anlage Teil B mit einem Stern gekennzeichnete Arzneimittel ist in einem besonderen Abteil des Apothekenschrankes (Betäubungsmittelschrank) unter Verschluß aufzubewahren.

(4) Impfstoffe, Sera und andere in den Verzeichnissen besonders bezeichnete Arzneimittel und Medizinprodukte sind in einem verschlossenen Behälter, getrennt von Lebensmitteln, im Kühlschrank aufzubewahren.

(5) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung beschaffte Arzneimittel und Medizinprodukte sind bis zu einer Überprüfung nach § 4 in einer besonderen Abteilung der Arzneikiste, des Arzneischranks oder des Behälters nach Absatz 4 aufzubewahren.

(6) Die Rettungskrankentrage ist in einsatzbereitem Zustand an leicht zugänglicher und ausreichend kenntlich gemachter Stelle zu haltern.

(7) Die Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel sind unter Verschluß zu halten.


§ 20 Beschriftung



(1) Behälter und Originalpackungen für die einzelnen Arzneimittel sind, soweit dies nicht schon vom Hersteller besorgt worden ist, deutlich und dauerhaft zu beschriften. Die Beschriftung muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
Name oder Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers,

2.
die Bezeichnung des Arzneimittels,

3.
die Chargenbezeichnung,

4.
das Verfalldatum mit dem Hinweis "verwendbar bis",

5.
eine Gebrauchsanweisung,

6.
Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung, soweit diese nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich sind,

7.
bei Arzneimitteln die in der Anlage Teil B mit einem Stern gekennzeichnet sind, den Hinweis "Betäubungsmittel",

8.
die laufende Nummer und das entsprechend in Spalte 2 des Verzeichnisses der Anlage Teil B angegebene Anwendungsgebiet,

9.
soweit erforderlich, Aufbewahrungshinweise.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Medizinprodukte.

(3) Auf den Behältnissen der Arzneimittel und Medizinprodukte, die nicht in abgabefertiger Packung an Kranke abgegeben werden, müssen in deutlich lesbarer Schrift angegeben sein:

1.
die Bezeichnung des Arzneimittels oder des Medizinproduktes,

2.
eine Gebrauchsanweisung,

3.
die Chargenbezeichnung,

4.
das Verfalldatum mit Hinweis "verwendbar bis",

5.
das Datum der Abgabe an den Kranken.




§ 21 Apothekenschrank, Arzneikiste, Sanitätskasten und Rettungskrankentragen



(1) (aufgehoben)

(2) Der Apothekenschrank ist im Behandlungsraum oder, soweit ein solcher nicht vorgeschrieben ist, in einem dafür geeigneten Raum, der nicht gleichzeitig Krankenraum sein darf, aufzustellen.

(3) Die Arzneikiste ist so zu unterteilen, daß die Arzneibehältnisse übersichtlich und bruchsicher untergebracht werden können.

(4) Der Sanitätskasten für Rettungsboote, für Bereitschaftsboote, für aufblasbare Rettungsflöße und für Schlauchboote sowie Rettungskrankentragen müssen der Bauart nach von der See-Berufsgenossenschaft im Benehmen mit dem Arbeitskreis der Küstenländer für Schiffshygiene zugelassen sein.

(5) Auf der Innenseite des Deckels der Arzneikiste und des Sanitätskastens ist ein Inhaltsverzeichnis in der Reihenfolge der laufenden Nummern der Anlage Teil B und auf der Innenseite der Schranktüren oder auf der ausziehbaren Arbeitsplatte des Unterteils des Apothekenschrankes die Aufstellung über die geordnete Unterbringung der Ausstattung in den Schubfächern anzubringen.




§ 22 Betäubungsmittelbuch



(1) Arzneimittel, die dem Betäubungsmittelgesetz in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sind von der Apotheke bei der Lieferung nach Art und Menge in ein Betäubungsmittelbuch nach dem Muster der Anlage Teil C einzutragen.

(2) Werden diese Arzneimittel angewendet, so sind die Art und Menge der Betäubungsmittel, der Name des Kranken, die Art der Erkrankung sowie der Tag der Abgabe an den Kranken in das Betäubungsmittelbuch einzutragen.

(3) Eintragungen in das Betäubungsmittelbuch sind vom Schiffsarzt zu unterschreiben. Auf Schiffen ohne Schiffsarzt sind diese Eintragungen von dem für die ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge verantwortlichen Schiffsoffizier zu unterschreiben und am Ende der Reise vom Kapitän gegenzuzeichnen. Das Betäubungsmittelbuch ist unter Verschluß zu halten. Die Behörde hat die ordnungsgemäße Führung des Betäubungsmittelbuchs zu überwachen und einen entsprechenden Prüfungsvermerk im Betäubungsmittelbuch einzutragen.

(4) Ein abgeschlossenes Betäubungsmittelbuch ist bei der Behörde des Heimathafens für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.


§ 23 Prüfung durch den Kapitän oder den Schiffsarzt



(1) Vor Antritt einer Reise von mehr als vierwöchiger Dauer, mindestens aber alle drei Monate, sind die Sauberkeit, die Vollständigkeit, der Verschluß der Behälter und die Beschriftung der Arzneimittel und Medizinprodukte sowie der Zustand der anderen Hilfsmittel zu prüfen.

(2) Die Prüfung obliegt dem Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt dem Kapitän. Der Kapitän hat auch prüfen zu lassen, daß Rettungsboote und Schlauchboote mit Sanitätskästen ausgerüstet sowie die Kästen und ihre Plomben unversehrt sind. Der Schiffsarzt hat sich auch von der zweckentsprechenden und ordnungsmäßigen Beschaffenheit der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel zu überzeugen.

(3) Verbrauchte oder unbrauchbar gewordene Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel sind zu ersetzen.

(4) Das Ergebnis der Prüfungen ist in das Schiffstagebuch, auf Schiffen mit Schiffsarzt in das Gesundheitstagebuch einzutragen.


Fünfter Abschnitt Bußgeldvorschriften

§ 24 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 127 Nr. 3 des Seemannsgesetzes handelt, wer als Reeder vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7 einen Behandlungsraum nicht bereithält oder ihn nicht vorschriftsmäßig ausrüstet,

2.
entgegen § 8 nicht die vorgeschriebene Zahl an Krankenräumen oder Krankenräume mit ungenügendem Luftraum bereithält, sie nicht mit der vorgeschriebenen Zahl an Krankenbetten ausrüstet oder die vorgeschriebene Rufanlage nicht anbringt,

3.
entgegen § 9 einen Operationsraum nicht bereithält oder ihn nicht vorschriftsmäßig ausstattet,

4.
entgegen § 10 die sanitären Einrichtungen nicht bereithält oder sie nicht vorschriftsmäßig ausrüstet,

5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 die dort bezeichneten Räume nicht mit einer Klimaanlage ausstattet oder entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 sie an eine Klimaanlage nicht anschließt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 die dort bezeichneten Räume, deren Einrichtungen oder die Ausrüstung nicht prüfen läßt,

2.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 die dort bezeichneten Prüfungen nicht fristgerecht veranlaßt,

3.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 die Zustimmung zu den Bau- und Einrichtungsplänen nicht oder nicht rechtzeitig einholt,

4.
entgegen § 12 Abs. 3 ohne Zustimmung von den Plänen abweicht.


Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 25 Übergangsvorschriften



(1) Vorbehaltlich der Vorschriften der Absätze 2, 3 und 4 gilt diese Verordnung für alle Kauffahrteischiffe, die nach ihrem Inkrafttreten auf Kiel gelegt werden.

(2) Für ein Kauffahrteischiff, das sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Bau oder Umbau befindet, kann die See-Berufsgenossenschaft unter Würdigung aller Umstände Änderungen zur Anpassung des Schiffes an die Vorschriften dieser Verordnung anordnen.

(3) Für ein Kauffahrteischiff, das bei Inkrafttreten dieser Verordnung fertiggestellt ist und den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, kann die See-Berufsgenossenschaft unter Würdigung aller Umstände Änderungen zur Anpassung des Schiffes an die Vorschriften dieser Verordnung anordnen, wenn wesentliche bauliche Veränderungen oder größere Ausbesserungen an dem Schiff auf Grund eines vorgefaßten Planes und nicht wegen eines Unfalles oder Notstandes vorgenommen werden.

(4) Erwirbt ein ausländisches Kauffahrteischiff das Recht zur Führung der Bundesflagge, so gilt Absatz 2 entsprechend.

(5) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Ausrüstung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln sowie über die Besetzung mit Schiffsärzten und Pflegepersonal gelten auch für die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Kauffahrteischiffe.

(6) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 gilt § 14 entsprechend.

(7) Ein Kauffahrteischiff, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den bisherigen Vorschriften mit Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet worden ist, muß spätestens bei der nächsten Prüfung nach § 4 Abs. 1 entsprechend der Anlage Teil A und B ausgerüstet sein.


§ 26



Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweitschrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen.


§ 27 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1972 in Kraft.


Anlage Teil A (zu § 2 Abs. 1)


Anlage Teil A hat 1 frühere Fassung

Kauffahrteischiffe, Rettungsboote, Bereitschaftsboote, aufblasbare Rettungsflöße und als Rettungsboote zugelassene Schlauchboote sind mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln der Krankenfürsorge nach der Anlage Teil B wie folgt auszurüsten:

1.
Kauffahrteischiffe (mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge)

a)
in der Mittleren und Großen Fahrt:
-
bis zu 20 Personen Verzeichnis A 1
-
bis zu 30 Personen Verzeichnis A 2

b)
in der Kleinen Fahrt:
-
bis zu 20 Personen Verzeichnis B

c)
in der Nationalen und Küstenfahrt:
-
bis zu 5 Personen Verzeichnis C 1
-
bis zu 10 Personen Verzeichnis C 2

2.
Fischereifahrzeuge

a)
in der Großen Hochseefischerei:
-
bis zu 20 Personen Verzeichnis A 1
-
bis zu 30 Personen Verzeichnis A 2

b)
in der Kleinen Hochseefischerei:
-
bis zu 20 Personen Verzeichnis B

c)
in der Küstenfischerei:
-
bis zu 5 Personen Verzeichnis C 1

3.
Rettungsboote, Bereitschaftsboote, aufblasbare Rettungsflöße und als Rettungsboot zugelassene Schlauchboote Verzeichnis CR

4.
In allen Fahrtgebieten ist bei Abweichungen von den für das Verzeichnis angegebenen Personenzahlen durch Ergänzung oder Anpassung des vorgeschriebenen Verzeichnisses entsprechend dem Einsatzgebiet, der Fahrtdauer und der Personenzahl nach näherer Bestimmung durch die Behörde im Einvernehmen mit der See-Berufsgenossenschaft auszurüsten.

5.
Auf allen Schiffen, die gemäß § 15 mit einem Schiffsarzt zu besetzen sind, muss eine zusätzliche Ausrüstung mitgeführt werden, die die Behörde im Einvernehmen mit der See-Berufsgenossenschaft festlegt.




Anlage Teil B (zu § 2 Abs. 1) Verzeichnis der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel der Krankenfürsorge auf Schiffen


Anlage Teil B hat 1 frühere Fassung

Alle Arzneimittel sind in handelsüblichen Kleinpackungen zu liefern, soweit möglich in Einzeldosisportionen. Dabei dürfen die im Verzeichnis angegebenen Mindestmengen nicht unterschritten werden, die vorgeschriebenen Wirkstoffe und Stärken müssen eingehalten werden.

Statt Tabletten können stets auch Dragees oder Kapseln geliefert werden, statt Salben auch Cremes, Gele oder Pasten. Ausnahmen sind gegebenenfalls angegeben.

Alle nachfolgend aufgeführten Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel sind bei Aufdruck eines Verwendbarkeitsdatums zu diesem Zeitpunkt zu ersetzen. Soweit kein Verwendbarkeitsdatum aufgedruckt ist, ist der Austausch nach fünf Jahren ab Lieferdatum vorzunehmen. Nicht mehr verwendbare Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel müssen unabhängig vom jeweils gültigen Verzeichnis von Bord genommen und fachkundig entsorgt werden.

Bei den mit *) gekennzeichneten Positionen handelt es sich um Betäubungsmittel, für die nach Anlage Teil C und Anlage Teil F Besonderheiten gelten.

Nr. Anwendungsgebiet,
Bemerkungen
Wirkstoff,
Artikel
Menge
Verzeichnis A Verzeich-
nis B
Verzeichnis C
A 1
bis zu 20
Personen
A2
bis zu 30
Personen
bis zu 20
Personen
C1
bis zu 5
Personen
C2
bis zu 10
Personen
12345678
1.0Krankheiten der
Atmungsorgane
      
1.01Mittel gegen Hustenreiz Codeinphosphat, 30 mg,
Tabletten
206020-20
1.02Mittel gegen Asthma Formoterolhemifumarat,
Dosier-Aerosol
111--
1.03Mittel gegen Asthma Salbutamolsulfat,
Dosier-Aerosol
222-1
1.04Mittel gegen Asthma Aminophyllin, 240 mg/10 ml,
Ampullen, i.m.
55---
1.05Mittel gegen Asthma
und Vergiftungen durch
Einatmung
Beclometason-Dipropionat,
Dosier-Aerosol mit Inhalier-
hilfe, 200 Hübe
111-1
2.0Krankheiten von Herz
und Kreislauf
      
2.01Mittel zur Erweiterung der
Herzkranzgefäße
Isosorbiddinitrat, 20 mg,
Retard-Tabletten
5050303030
2.02Mittel zur Erweiterung der
Herzkranzgefäße
Glyceroltrinitrat, Spray 11111
2.03Mittel gegen erhöhten
Blutdruck
Nitrendipin, 10 mg, Tablet-
ten
3060---
2.04Mittel gegen erhöhten
Blutdruck und gegen Herz-
rhythmusstörungen (funk-
ärztliche Beratung erforder-
lich)
Metoprololtartrat (nicht
retardiert), 50 mg, Tabletten
306030--
2.05Mittel zur Blutdrucksteige-
rung und Schockbehand-
lung (funkärztliche Beratung
erforderlich)
Adrenalin, 1:1000,
Ampullen i.m.
101010--
2.06Mittel zur Anregung der
Harnausscheidung
Furosemid, 40 mg, Tabletten 202020--
2.07Mittel gegen Herzrhyth-
musstörungen (funkärztliche
Beratung erforderlich)
Verapamilhydrochlorid,
80 mg, Tabletten
4040---
2.08Mittel gegen Herzrhyth-
musstörungen (funkärztliche
Beratung erforderlich)
Atropin, 0,5 mg,
Ampullen, i.m.
1010---
2.09Mittel zur Blutgerinnungs-
hemmung, Thrombose-
prophylaxe
Enoxaparin-Natrium, 40 mg,
Spritzampullen
1010---
3.0Krankheiten der
Verdauungsorgane
      
3.01Mittel gegen Völlegefühl,
Übelkeit und Erbrechen
Metoclopramidhydrochlorid,
10 mg, Tabletten
6012060--
3.02Mittel gegen Völlegefühl,
Übelkeit und Erbrechen
Metoclopramidhydrochlorid,
10 mg, Ampullen, i.m.
10105--
3.03Mittel gegen Magenüber-
säuerung, Sodbrennen
Hydrotalcit, 500 mg,
Kautabletten
16030060-20
3.04Mittel gegen
Magengeschwüre
und Reflux
Ranitidinhydrochlorid,
150 mg, Tabletten
608020--
3.05Mittel gegen Entzündungen
der Mund- und Magen-
schleimhaut
Kamillenextrakt, 30 ml 121--
3.06Mittel gegen Durchfall
und zur Ruhigstellung des
Darmes
Loperamidhydrochlorid,
2 mg, Tabletten
5070201010
3.07Mittel zum Elektrolytaus-
gleich bei Flüssigkeits-
verlusten (z. B. anhaltende
Durchfälle)
Elektrolytgemisch
(orale Rehydrierungssalze),
Beutel zum Auflösen
in 200 ml Wasser
505010--
3.08Mittel gegen Vergiftungen
durch Verschlucken und
vergiftungsbedingten
Durchfall
Aktivkohle, 50g,
im Mischgefäß
222--
3.09Mittel zum Abführen bei
Vergiftungen
Glaubersalz, 100g, kristallin 111--
3.10Mittel zum Abführen Bisacodyl, 5 mg, Tabletten 606030--
3.11Mittel gegen Haemorrhoiden Salbe, 15g Tube 121--
3.12Mittel gegen Haemorrhoiden Zäpfchen101010--
3.13 Besteck zur rektalen
Infusion:
     
Irrigator11---
Katheter (Ch 28) 66---
4.0Krankheiten der Harn-
röhre, der Blase und der
Nieren
      
4.01Mittel zum Schutz vor sexuell
übertragbaren Krankheiten
Kondome, mit
CE-Kennzeichnung
5 pro Besatzungs-
mitglied
--
4.02Mittel gegen
Harnwegsinfekte
Cotrimoxazol, 960 mg,
Tabletten
6010020-20
4.03Katheter-GleitmittelSteriles Gel, Einmalspritze 333--
5.0Schmerzmittel      
5.01Mittel gegen leichte
Schmerzen und Fieber
Acetylsalicylsäure, 500 mg,
Tabletten
80120602020
5.02Mittel gegen leichte
Schmerzen und Fieber
Paracetamol, 500 mg,
Tabletten
8010040-20
5.03Einreibemittel gegen
Schmerzen
Diclofenac-Natrium, 50g,
Salbe
231-1
5.04Mittel gegen Gelenk- und
Muskelschmerzen
Diclofenac-Natrium, 50 mg,
Tabletten, magensaft-
resistent
406020--
5.05Mittel gegen krampfartige
Schmerzen
Butylscopolaminiumbromid,
20 mg, Ampullen, i.m./s.c.
102010-10
5.06Mittel gegen mittelstarke
Schmerzen
Tramadolhydrochlorid,
50 mg, Tabletten
2030101010
5.07Mittel gegen sehr starke
Schmerzen (funkärztliche
Beratung erforderlich)
(S)-Ketaminhydrochlorid,
25 mg/ml, Injektionsflaschen
10 ml, i.m.
55---
5.08*)Mittel gegen sehr starke
Schmerzen (Betäubungs-
mittel, funkärztliche
Beratung erforderlich)
Morphinhydrochlorid, 10 mg,
Ampullen, i.m.
1010---
5.09Mittel zur örtlichen
Betäubung
Lidocainhydrochlorid, 2 %,
Ampullen 5 ml, subcutan
101010--
5.10Mittel gegen Schmerzen bei
Augen-, HNO- und Zahn-
krankheiten siehe Kapitel
15.0, 16.0, 17.0
      
6.0Beruhigungs- und
Schlafmittel
      
6.01Leichtes Schlafmittel Zolpidem, 5 mg, Tabletten 405040--
6.02Stärker wirkendes
Beruhigungsmittel
Diazepam, 5 mg, Tabletten 406020--
6.03Stärker wirkendes, auch
krampflösendes Beruhi-
gungsmittel (funkärztliche
Beratung erforderlich)
Diazepam, 10 mg, Ampullen,
i.m.
510---
6.04Stark wirksames Mittel bei
psychischen Erregungs-
zuständen (funkärztliche
Beratung erforderlich)
Haloperidol, 30 ml,
Tropfflasche
111--
6.05Mittel gegen Nebenwirkun-
gen von 6.04 (funkärztliche
Beratung erforderlich)
Biperidenhydrochlorid, 2 mg,
Tabletten
202020--
7.0Seekrankheit      
7.01Mittel gegen Seekrankheit Dimenhydrinat, 50 mg,
Tabletten
4040202020
7.02Mittel gegen Seekrankheit Dimenhydrinat, 150 mg,
Zäpfchen
203020--
7.03Mittel gegen Seekrankheit
(funkärztliche Beratung
empfohlen wegen möglicher
Nebenwirkungen)
Scopolamin, 1,5 mg,
Membranpflaster
5105--
8.0Antibiotika      
8.01Antibiotikum mit breitem
Wirkungsspektrum
Amoxicillintrihydrat,
500 mg, Tabletten
12012080--
8.02Antibiotikum mit breitem
Wirkungsspektrum
Doxycyclinmonohydrat,
100 mg. Tabletten
404020--
8.03Antibiotikum mit zielgerich-
tetem Wirkungsspektrum
und bei Penicillinallergie
Clarithromycin, 500 mg,
Tabletten
303020--
8.04Antibiotikum mit speziellem
Wirkungsspektrum
Ciprofloxacinhydrochlorid,
500 mg, Tabletten
4040---
8.05Mittel gegen
Harnwegsinfekte
Siehe 4.02      
9.0Malaria      
9.01Mittel zur Malariaprophylaxe Mückenabwehrendes Mittel
zur äußerlichen Anwendung,
1 Packung pro Person
max.20max.30---
9.02Mittel zur Malariaprophylaxe
und Malariabehandlung
Die mitzuführende Menge
der Mittel gegen Malaria ist
unter Berücksichtigung des
jeweils neuesten Malaria-
Merkblattes der See-BG zu
erhöhen, wenn die Zahl der
an Bord befindlichen Perso-
nen und die Dauer des Auf-
enthaltes in malariagefähr-
deten Häfen es erfordern.
Atovaquon, 250 mg,
Proguanilhydrochlorid,
100 mg, Tabletten
2424---
9.03 Einmal-Blutlanzette, steril 1020---
9.04 Objektträger1020---
9.05 Behälter für Objektträger 22---
10.0Allergien      
10.01Mittel gegen allergische
Reaktionen
Loratadin, 10 mg, Tabletten 204020--
10.02Mittel gegen allergische
Reaktionen (funkärztliche
Beratung empfohlen)
Clemastin, 2 mg,
Ampullen, i.m.
55---
10.03Stärker wirkendes Mittel
gegen allergische
Reaktionen
Prednisolon, 50 mg,
Tabletten
101010--
10.04Stärker wirkendes Mittel
gegen allergische
Reaktionen (funkärztliche
Beratung empfohlen)
Dexamethason-21-
dihydrogenphosphat,
100 mg, Fertigspritze, i.m.
111--
10.05Stark wirkendes Mittel
gegen allergische
Reaktionen (funkärztliche
Beratung erforderlich)
Siehe 2.05      
11.0Infusionen      
11.01Mittel gegen Flüssigkeits-
und Blutverlust (auch zur
Augenspülung geeignet)
Natriumchlorid-Lösung,
isoton (0,9 %), 500 ml,
Plastikflasche
6102--
11.02Mittel gegen Schock und
starken Blutverlust
Hydroxyäthylstärke 10 %,
200000/0,5, 500 ml,
Plastikflasche
221--
11.03 Komplettes lnfusionsbe-
steck einschl. Venenverweil-
kanüle, einzeln steril ver-
packt, Durchm. 1,2-1,3 mm
362--
12.0Wundstarrkrampf (Tetanus)       
12.01Mittel zur Tetanusprophy-
laxe (im Kühlschrank aufzu-
bewahren bei + 2 bis + 8° C)
Tetanus-Adsorbat-Impfstoff
als Einzeldosis
222--
12.02Mittel zur Tetanusprophy-
laxe (im Kühlschrank aufzu-
bewahren bei + 2 bis + 8° C)
Tetanus-Immunglobulin,
mindestens 250 I.E.
222--
13.0Frauenkrankheiten und
Geburtshilfe (wenn Frau
an Bord)
      
13.01Mittel gegen Blutungen aus
der Gebärmutter
Methylergometrinhydrogen-
maleat, 0,125 mg, Tabletten
2020202020
13.02Mittel gegen Blutungen aus
der Gebärmutter (im Kühl-
schrank aufzubewahren bei
+ 2 bis + 8° C)
Methylergometrinhydrogen-
maleat, 0,2 mg, Ampullen,
i.m.
55---
14.0Krankheiten und
Verletzungen der Haut
      
14.01Mittel zum Hautschutz Indifferente Hautsalbe, pH 5,
50g
34212
14.02Mittel gegen Juckreiz,
Sonnenbrand, Insektenstiche
Hydrocortison, 1 %, 50g,
Creme
341--
14.03Stärker wirkendes Mittel
gegen Juckreiz, Sonnen-
brand, Insektenstiche und
Ekzeme
Triamcinolon, 20g, Creme 23---
14.04Mittel gegen nässende
Ekzeme
Siehe 14.02      
14.05Mittel gegen nicht
nässende Ekzeme
Siehe 14.02      
14.06Mittel gegen lokale bakte-
rielle Infektionen der Haut
Siehe 14.10, 14.11, 15.03      
14.07Mittel gegen Hautpilz- und
Fußpilzerkrankungen
Clotrimazol, 20g, Creme 462--
14.08Mittel gegen schwere
Herpes-Infektionen der
Haut und Schleimhaut sowie
Gürtelrose (funkärztliche
Beratung empfohlen)
Aciclovir, 400 mg, Tabletten 3535---
14.09Mittel gegen Parasiten
(auch Scabies-wirksam)
Lindan, 100 ml, Emulsion 111--
14.10Mittel zur Desinfektion von
Haut und Wunden und vor
Injektionen
Povidon-Jod, 30 ml, Lösung 45211
14.11Mittel bei Verbrennungen Povidon-Jod, 25g, Salbe 812411
14.12Mittel bei Prellungen und
Verstauchungen
Siehe 5.03      
15.0Krankheiten der Augen       
15.01Mittel zur Schmerzstillung
des Auges
Oxybuprocainhydrochlorid,
20 EDO, Augentropfen
111--
15.02Mittel gegen bakterielle
Infektionen des Auges
Gentamicinsulfat, 5 ml,
Augentropfen
121--
15.03Mittel gegen bakterielle
Infektionen des Auges
Gentamicinsulfat, 2,5g,
Augensalbe
231-1
15.04Mittel gegen Herpes-
Infektionen des Auges
Aciclovir, 4,5g,
Augensalbe
111--
15.05Mittel gegen erhöhten
Augendruck (funkärztliche
Beratung erforderlich)
Pilocarpin, 1 %, 5 ml,
Augentropfen
111--
15.06Mittel zur Augenspülung siehe 11.01      
15.07 Augenspülflasche,
bruchsicher
111--
15.08 Schlinge zur Entfernung
von Augenfremdkörpern
111--
15.09 Augenkompresse,
einzeln steril verpackt,
5,5 cm x 7,5 cm
5105-5
15.10 Augenklappe mit Band,
einzeln verpackt
221-1
16.0Krankheiten des Halses,
der Nase und der Ohren
      
16.01Mittel gegen Entzündungen
und Schmerzen des äußeren
Gehörganges
Antibiotika-Kombinations-
präparat mit Corticosteroid,
5 ml, Ohrentropfen
121--
16.02 Ohrenspritze aus Gummi,
75 ml
11---
16.03Mittel zum Abschwellen der
Nasenschleimhaut (auch bei
Mittelohrentzündung)
Oxy- oder Xylometazolin-
hydrochlorid, 0,1 %,
Einzeldosispipetten
406040-40
16.04Mittel zur Mund- und
Rachendesinfektion
Chlorhexidindiglukonat,
2 %, 50 ml, Lösung
231--
16.05Mittel gegen Schmerzen
im Mund- und Rachenraum
Ambroxolhydrochlorid,
20 mg, Lutschtabletten
406040-20
17.0Krankheiten der Zähne       
17.01Mittel zur örtlichen Behand-
lung von Zahnschmerzen
Eugenol, 10 ml, Tropfen 111--
17.02Mittel zum provisorischen
Zahnverschluss
Selbsthärtendes Ver-
schlussmittel (mittlerer Aus-
härtegrad)
11---
17.03Mittel zum Pulpaschutz Triamcinolon, Demeclocy-
clin, 5g, Paste
11---
17.04Mittel gegen Zahnfleisch-
entzündungen (im Kühl-
schrank aufzubewahren bei
+ 2 bis + 8° C)
Prednisolonacetat, 25 mg,
5g, Salbe
11---
17.05 Applikator für 17.04 11---
17.06 Mundspiegel, mittlere Größe 11---
17.07 Zahnärztliche Pinzette 11---
17.08 Zahnsonde11---
17.09 Zahnfüllspatel, doppelendig 11---
17.10 Kugelstopfer11---
17.11 Excavator, doppelendig 11---
17.12 Obere Prämolarenzange
(sogenannte Universalzange)
11---
18.0Desinfektionsmittel
Für alle Desinfektionsmittel
ist die jeweils gültige Liste
der Deutschen Gesellschaft
für Hygiene und Mikro-
biologie sowie des Robert
Koch-Instituts, für Instru-
mentendesinfektion die
CE-Kennzeichnung zu
berücksichtigen.
      
18.01Mittel zur Haut- und
Händedesinfektion
250 ml, Spenderflasche 12---
18.02Mittel zur Desinfektion von
Instrumenten
250 ml 12---
18.03Mittel zur Desinfektion von
Flächen, Gegenständen und
Ausscheidungen
1000 ml, Konzentrat 11---
18.04Mittel gegen Insekten
(entsprechend der Prüfliste
des Bundesamtes für
Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit)
1000 ml, Sprühdose 11---
18.05Mittel zur Desinfektion von
Trinkwasser und Trinkwas-
seranlagen (Lagerung außer-
halb des Behandlungsraums)
Calciumhypochloritentsprechend der Kapazität des größten an
Bord vorhandenen Trinkwassertanks
und ausreichend zur Desinfektion
bei massiver Verschmutzung
19.0Verbandmaterial
Statt Mull sind auch andere
Wundtextilien zulässig, so-
fern sie den Anforderungen
des Arzneibuches entspre-
chen oder die CE-Kenn-
zeichnung tragen.
      
19.01 Mullkompresse, 2 St. steril
verpackt, 10 cm x 10 cm,
8-fach
5010010510
19.02 Fertiger Salbenverband
ohne Wirkstoff, einzeln steril
verpackt, ca. 10 cm x 10 cm
10201025
19.03 Verbandmull, 10 cm/1m 12---
19.04 Mullbinde, 6 cm/4m,
mit fester Kante, einzeln
verpackt, elastisch
510423
19.05 desgl. 10 cm/4m 510423
19.06 Dauerelastische Binde mit
Verbandklammer, 8 cm/
ca. 5m, einzeln verpackt
34211
19.07 desgl. 10 cm, ca. 5m 121--
19.08 Netz-/Schlauchverband, 4m
(gedehnte Länge), für Finger
11---
19.09 desgl. für Extremitäten 11---
19.10 desgl. für Kopf 11---
19.11 Kompresse mit aluminium-
bedampfter Wundauflage-
fläche, 10 cm x 12 cm,
einzeln steril verpackt
20201022
19.12 Aluminiumbedampftes Ver-
bandtuch, 60 cm x 80 cm,
einzeln steril verpackt
221--
19.13 Thermo-Isolierfolie12111
19.14 Verbandpäckchen,
80 mm x 100 mm, steril
55322
19.15 Elastische Pflasterbinde
mit Acryl, 8 cm/2,5m
23111
19.16 Verbandwatte, 50g, in
staubdichter Verpackung
46211
19.17 Heftpflaster, hautfreundlich,
2,5 cm/5m
46211
19.18 Pflasterwundverband,
hautfreundlich, im Karton,
6 cm/1m
34211
19.19 Gebrauchsfertige Pflaster-
strips (u. a. Fingerkuppen-
und Fingerverbände) im
Behälter, wasserabweisend
5050301010
19.20 Pflasterstreifen zum Wund-
verschluss, steril verpackt,
6 mm x 100 mm, 10 St.
111-1
19.21 Lederfingerlinge, Größe IV-VI je 2 je 3 je 1 je 1 je 1
19.22 Dreiecktuch,
130 cm x 90 cm x 90 cm,
verpackt
12111
19.23 Schaumstoffummantelte
flexible Universalschienen
mit Aluminiumkern, jeweils
in Erwachsenengröße (z. B.
SAM SPLINT o. Ä.)
     
a) für Finger 221--
b) für Arm 221--
c) für Bein 221--
19.24 HWS-Immobilisationsstütze,
vierfach größenverstellbar
111--
19.25 Sicherheitsnadeln, nicht-
rostend, 12 St., verpackt
11111
20.0Mittel zur Krankenpflege       
20.01 Krankenunterlagen,
60 cm x 90 cm
555--
20.02 Wärmflasche aus Gummi, 21 111--
20.03 Kalt/Warm-Kompresse     
a) ca. 20 cm x 10 cm 221--
b) ca. 20 cm x 40 cm 221--
20.04 Watteträger, kleiner Watte-
kopf, steril, ca. 15 cm,
zu 2 St.
2030---
20.05 Einnehmetasse, bruchsicher 111--
20.06 Steckbecken mit Deckel und
Griff, ca. 31 cm Durchmes-
ser
111--
20.07 Urinflasche (für Männer), aus
Plastik mit Deckel, graduiert
111--
20.08 Uringefäß (für Frauen), aus
Plastik mit Deckel, graduiert
11---
20.09 Einmal-Kunststoff-Katheter
nach Tiemann, einzeln steril
verpackt, Charrière, 12
und 16 (siehe auch 4.03)
je 2 je 3 je 1 --
20.10 Urinbeutel, mindestens 1,5 1,
mit Schiebeklemme, einzeln
steril, mit 100 cm Über-
leitungsschlauch
221--
20.11 Kanüle zur Blasenpunktion,
0,90 mm x 70 mm, 20 G
(gelb), steril
552--
20.12 Arzneimittelabgabebeutel303010--
20.13 Einmal-Nierenschale, 24 cm 1020---
21.0Instrumente und Hilfsmittel
Bei metallischen Instrumen-
ten ist darauf zu achten,
dass sie aus korrosionsbe-
ständigen Metalllegierungen
hergestellt wurden.
      
21.01 Einmalspritze, einzeln steril
verpackt
     
a) 2 ml 10105--
b) 5 ml 202010--
c) 10 ml 10105--
21.02 Einmalkanüle, einzeln steril
verpackt, Größe 1, 2 und 12
je 15 je 15 je 5 --
21.03 Tupfer zur Hautdesinfektion,
einzeln verpackt, 100 St.
111--
21.04 Einmalskalpell, geballt,
ca. 16 cm, steril
23---
21.05 Einmalskalpell, spitz,
ca. 16 cm, steril
23---
21.06 Handwaschbürste111-1
21.07 Nagelreiniger111-1
21.08 Einmalrasierer33---
21.09 Verbandschere nach Lister,
18 cm
11---
21.10 Coopersche Schere, 14,5 cm 11---
21.11 Schere, spitz/stumpf,
gerade, 14,5 cm
11111
21.12 Anatomische Pinzette,
14,5 cm
11111
21.13 Chirurgische Pinzette,
14,5 cm
22---
21.14 Splitterpinzette nach
Feilchenfeld, 11 cm
111-1
21.15 Lupe, mindestens dreifache
Vergrößerung und Durch-
messer 75 mm
111--
21.16 Arterienklemme nach
Kocher, gerade, 14,5 cm
442--
21.17 Nadelhalter nach Mathieu,
.14,5 cm
11---
21.18 Instrumentenbehälter mit
Deckel zur Desinfektion
und Aufbewahrung (Länge
ca. 30 cm, Breite ca. 17 cm,
Höhe ca. 15 cm) mit
Einlagesieb
111--
21.19 Chirurgisches Nahtmaterial,
nicht resorbierbar, mit
scharfer Nadel, in steriler
Packung
     
a) Fadenstärke 2/0, Faden-
länge 45 cm, Nadel
24 mm
55---
b) Fadenstärke 4/0, Faden-
länge 45 cm, Nadel
19 mm
55---
21.20 Einmal-Operationshand-
schuhe, paarweise steril
verpackt, puderfrei
     
a) Größe 7,5 3 Paar 3 Paar ---
b) Größe 8,5 3 Paar 3 Paar ---
21.21 Einmalhandschuhe, unsteril,
puderfrei, groß, 100 St.
11111
21.22 Einmal-Lochtuch, klebend,
ca. 75 cm x 90 cm, variable
Lochgröße, einzeln steril
verpackt
35---
21.23 Einmal-Abdecktuch, kle-
bend, ca. 75 cm x 90 cm,
einzeln steril verpackt
24---
22.0Artikel zur Untersuchung
und Überwachung
      
22.01 Mundspatel, verpackt,
100 St.
111--
22.02 Thermometer, digital,
Messbereich 32-43° C
111--
22.03 Hypothermie-Thermometer,
26-42° C, in Schutzhülle
111--
22.04 Schutzhüllen für
Thermometer
303030--
22.05 Teststreifen zur Urinunter-
suchung auf Zucker, Eiweiß,
Blut
1 Orig.
Pck.
1 Orig.
Pck.
---
22.06Im Kühlschrank aufzube-
wahren bei + 2 bis + 8 °C
Testset zur Herzinfarkt-
Diagnostik (Troponin I
Schnelltest), Packung
zu 5 St.
11---
22.07 Stethoskop111--
22.08Eichfristen beachten! Oszillometrisches Blut-
druckmessgerät zur Mes-
sung am Oberarm
111--
23.0Verschiedenes      
23.01 Ausstattung für Sauerstoff-
behandlungen wie MFAG-
Nr. 27.29 und Nr. 27.31a), b),
c) 02-Flaschen mit medizi-
nischem Sauerstoff gefüllt
11---
23.02Sofern keine gefährliche
Ladung an Bord
Tragbares Sauerstoffgerät,
einsatzbereit, 2 l/200 bar,
einschließlich tragbarer
Sauerstoff-Reserveflasche,
2 l/200 bar und 5 Einweg-
Atemmasken gemäß
MFAG-Nr. 27.29
--1--
23.03Nr. 23.03 bis 23.08 zusam-
mengefasst in Notfalltasche
Hilfsgerät für Mund-zu-
Mund-Beatmung
11111
23.04 Guedel-Tubus, Größe 3, 4, 5 je 1 je 1 je 1 -je 1
23.05 Wendl-Tubus, Größe 28u. 32 je 2 je 2 je 1 --
23.06 Beatmungsbeutel mit
Sauerstoffreservoir
111-1
23.07 Masken für Beatmungs-
beutel, Größe 4, 5
je 1 je 1 je 1 -je 1
23.08 Gerät zur Absaugung,
mechanische Bedienung
111-1
23.09 Stauschlauch11---
23.10 Leichenhülle aus Kunststoff 11---
24.0Bücher, Merkblätter,
Formulare
Jeweils neueste Ausgabe
      
24.01 „Anleitung zur Kranken-
fürsorge auf Kauffahrtei-
schiffen"
11111
24.02 Krankenbuch111--
24.03 Betäubungsmittelbuch11---
24.04 Vordruckblock für Erkran-
kungs- und Behandlungs-
verläufe (Fieberkurve)
11111
24.05 Formularblock „Funkärzt-
liche Beratung"
11111
24.06 Malaria-Merkblatt der
See-BG
11---
24.07 Merkblatt „Verhalten in
Seenot" der See-BG
11111
24.08In Verz. Cl und C2 nur,
wenn gefährliche Ladung
gefahren wird
Leitfaden für medizinische
Erste-Hilfe-Maßnahmen bei
Unfällen mit gefährlichen
Gütern (Medical First Aid
Guide - MFAG -)
111--
25.0Rettungsmittel      
25.01Muss von der See-BG
zugelassen sein
Rettungsmulde, kranfähig,
mit integrierter Vakuummat-
ratze (inklusive Vakuum-
pumpe), Gurtsystem, Wet-
terschutz und Bedienungs-
anleitung
111--
25.02Schulungs- und Wartungs-
erfordernisse sind zu be-
achten
Halbautomatischer Defibril-
lator mit EKG-Anzeige und
EKG-Übertragungsmöglich-
keit zum deutschen funk-
ärztlichen Beratungsdienst
(TMAS Germany)
11-   


Nr. Anwendungsgebiet,
Bemerkungen
Wirkstoff,
Artikel
Menge
Verzeichnis CR
1234
26.0Sanitätskästen für Rettungsboote   
 Die Originalpackungen der Arzneimittel
sind außen mit einem gut lesbaren
Gebrauchshinweis zu versehen
  
26.01Mittel zur Erweiterung der
Herzkranzgefäße
Glyceroltrinitrat, Spray 1
26.02Mittel gegen mittelstarke Schmerzen Tramadolhydrochlorid, 10 ml,
Tropfflasche
1
26.03Mittel gegen Seekrankheit Dimenhydrinat, 50 mg, Tabletten 100
26.04Mittel gegen Seekrankheit Dimenhydrinat, 150 mg, Zäpfchen,
eingesiegelt in Aluminiumfolie
20
26.05Mittel zum Hautschutz Indifferente Hautsalbe, pH 5, 50g 1
26.06 Mullkompresse, 2 St., steril verpackt,
10 cm x 10 cm, 8-fach
2
26.07 Kompresse mit aluminium-
umbedampfter Wundauflagefläche,
10 cm x 12 cm, einzeln steril verpackt
1
26.08 Verbandpäckchen, 80 mm x 100 mm,
steril, wasserabweisend verpackt
3
26.09 Elastische Pflasterbinde mit Acryl,
8 cm/2,5m, wasserabweisend verpackt
1
26.10 Heftpflaster, 2,5 cm/5m,
wasserabweisend
1
26.11 Gebrauchsfertige Pflasterstrips
(u. a. Fingerkuppen- und Fingerver-
bände) im Behälter, wasserabweisend
20
26.12 Lederfingerlinge, Größe IV - VI je 1
26.13 Dreiecktuch, 130 cm x 90 cm x 90 cm,
wasserdicht verpackt
1
26.14 Sicherheitsnadeln, nichtrostend, 12 St.,
wasserdicht verpackt
1
26.15 Verbandschere nach Lister, 18 cm,
wasserdicht verpackt
1
26.16 Einmalhandschuhe, unsteril, puderfrei,
groß
4
26.17 Hilfsgerät für Mund-zu-Mund-
Beatmung
1
26.18 Trockenmittel-Einlage2
26.19 Anleitung zur Anwendung der
Medikamente und Hilfsmittel im
Sanitätskasten für Rettungsboote
1


Nr. Bezeichnung Menge Bemerkungen,
MFAG-Hinweise
Verzeichnis
A bis zu
30 Personen
Verzeichnis
B und C
bis zu
20 Personen
12345
27.0Mittel zur Ersten Hilfe bei
Unfällen mit gefährlicher Ladung
(gemäß MFAG)
  Die Arzneimittel und Medizinpro-
dukte sollen übersichtlich geordnet
in einem bruchgeschützten,
stoßfesten, transportablen Behälter/
Rucksack untergebracht werden.
Der Behälter ist mit Tragegurten
auszurüsten.
27.01Amoxicillin, 500 mg, Kapseln 30-Tafel 9
27.02Augentropfen, schmerzstillend,
Flasche
55Tafel 7
27.03Augensalbe, antibiotisch, Tube 55Anhang 7
27.04Atropin, 0,5 mg/ml, 1 ml Ampullen 3030Tafel 17
27.05Beclometason
Dosieraerosol
55Beclometason, 100 µg/Hub,
200 Hübe
Tafel 9
27.06Calciumglukonat-Gel 2 %, 25g,
Tube
55Tafeln 8, 16
27.07Calciumglukonat, 1g,
Brausetabletten
2020Tafel 16
27.08 Cefuroxim, zur Injektion, 750 mg
Flasche
10-Tafel 10
mit Aqua ad injekt. 10 ml 10-
27.09Aktivkohle, 50g 22Tafel 10
27.10Diazepam, 10 mg, Suppositorien
oder Einlauflösung
55Einlauflösung muss gekühlt
aufbewahrt werden.
Tafeln 4, 5, 6
27.11Erythromycin, 500 mg, Tabletten 30-Tafel 9
27.12Ethylalkohol 99,5 %,
500 ml Flaschen
31in bruchsicherer Flasche
Tafel 19
27.13Fluorescein Augen-Teststreifen,
Packung
1-Anhang 7
27.14Furosemid, 10 mg/ml, 4 ml Ampullen 5-Tafeln 2, 9
27.15Metoclopramid, 5 mg/ml,
2 ml Ampullen
3010Tafeln 7, 8, 10, 13, 15, 20
27.16Metronidazol, 1g, Ovula/
Suppositorien
10-Tafel 10
27.17 *) Morphinhydrochlorid, 10 mg,
Ampullen, i.m.
4010Das Arzneimittel unterliegt den be-
täubungsmittelrechtlichen Vorschrif-
ten. Achtung: Dosierungsanweisung
Tafel 13! Alternative Tramadol.
Tafeln 7, 8, 10, 13
27.18Naloxon, 0,4 mg/ml,
1 ml Ampullen
66Tafeln 4, 1
27.19Elektrolyt-Lösung, trinkbar (orale
Rehydrierungs-Salze), Beutel oder
Tabletten zum Auflösen in Wasser
für 18 Liter
Lösung
für 6 Liter
Lösung
Tafeln 8, 10, 11
27.20Paracetamol, 0,5g, Tabletten 200100Tafeln 7, 8, 13
27.21Phytomenadion, 10 mg/ml, 1 ml
Ampullen
10-Tafel 14
27.22Plasmaexpander auf Gelatine-Basis,
Infusionsflüssigkeit, 500 ml Flasche
33Anhang 13
27.23Salbutamol (oder Terbutalin)
Dosieraerosol
55z. B. Salbutamol, 100 µg/Hub,
200 Hübe
Tafel 9
27.24Natriumchlorid-Lösung, isotonisch
(0,9 %), 1 Liter Flasche
53Tafel 7
27.25 Guedel-Tubus  Anhang 3
Größe 2 22
Größe 3 22
Größe 4 22
27.26Venenverweilkanüle Größe 19 G
(entspr. 1,2)
1010Anhang 13
27.27Infusionsbesteck1010Anhang 13
27.28Einmalkanüle, Größe 2 (entspr. 0,8) 10050 
27.29Einweg-Atemmaske (geeignet für
max. 60 % Sauerstoff)
1010Anhang 3
27.30Handbeatmungsbeutel mit
Einlassventil und Maske
22Anhang 3
27.31 a) Sauerstoffgerät, 10 l/200 bar,
mit Durchflussmesser und
2 Anschlüssen, einschließlich
3 Sauerstoff-Reserveflaschen
(10 l/200 bar)
111 Flasche im Behandlungsraum
gehaltert, vorbereitet zum Einsatz
zur gleichzeitigen Versorgung von
2 Personen
Anhang 3
b) Tragbares Sauerstoffgerät,
einsatzbereit, 2 l/200 bar
11
c) Tragbare Sauerstoff-Reserve-
flasche, 2 l/200 bar
11
27.32 Besteck zur rektalen Infusion:   Anhang 13
bereits unter Nr. 3.13 in
A 1 und A 2 enthalten
Irrigator(1)-
Katheter (Ch 28) (6)-
27.33 Einmalspritze, 2 ml 6030
Einmalspritze, 5 ml 3020
Einmalspritze, 10 ml 2010





Anlage Teil C (zu § 22)


Anlage Teil C hat 1 frühere Fassung

Muster

-
Buch in festem Einband mit laufend nummerierten Seiten im Format DIN A4 -


(Titelblatt)
---

Betäubungsmittelbuch für Kauffahrteischiffe

Schiff:...

Reeder:...

Heimathafen:...

Ausrüstung nach Verzeichnis:...

Beginn der Eintragungen:...


(Rückseite des Titelblattes)
---

Anleitung zum Ausfüllen der Kopfleisten der Blätter des Betäubungsmittelbuches.

1.
Die Blätter sind laufend durchzunummerieren.

2.
Die Nummern des Verzeichnisses über die Ausrüstung sowie der Gehalt an wirksamer Substanz des Betäubungsmittels je Ampulle sind gemäß nachstehender Angabe einzutragen.

Lfd. Nr.
des Ver-
zeichnisses
Bezeichnung
des Betäubungs-
mittels
ZubereitungGehalt an wirksamer
Substanz je Ampulle
5.08
27.17
Morphinhydro-
chlorid
Ampullen10 mg (= 0,010g)


3.
Als Name des Betäubungsmittels ist der Arzneimittelname (Präparatename) anzugeben. Für unterschiedliche Präparate sind gesonderte Seiten vorzusehen.


(Eintragungsblatt)
---

Betäubungsmittelbuch Blatt:...

Name des Betäubungsmittels:...

Nr.
des Verzeichnisses:...

Gehalt an wirksamer Substanz je Ampulle:...

Sollbestand nach Verzeichnis der Anlage Teil B:...


restliche Teile dieser Anlage siehe Anlageband zu BGBl. I Nr. 38 vom 29. April 1972




Anlage Teil D



Anlageband zum Bundesgesetzbl. I Nr. 38 vom 29. April 1972


Anlage Teil E



Anlageband zum Bundesgesetzbl. I Nr. 38 vom 29. April 1972


Anlage Teil F (zu § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1) Apothekenschrank für die Aufbewahrung der Ausrüstung nach den Verzeichnissen A 1, A 2 und B


Anlage Teil F hat 1 frühere Fassung

(Abb. mit Bemaßung des Apothekenschranks siehe BGBl. I 2007, S. 2242)

Erläuterungen

1.
Aufbau des Apothekenschrankes

Der Schrank muss aus einem Oberteil und einem Unterteil von jeweils 1 000 mm Höhe bestehen. Differenzen zur jeweils vorhandenen Deckenhöhe sind durch Füllstücke auszugleichen.

Das Oberteil muss 250 mm tief sein und fünf Medikamentenborde enthalten. Es muss durch zwei Türen, Falttüren oder Rolltüren abschließbar sein. Die Medikamentenborde sollen den in Landapotheken-Einrichtungen bewährten, in der Aufteilung variablen Medikamenten-Borden entsprechen.

Das Unterteil muss 600 mm tief sein. Es muss 14 Schubfächer enthalten, die einzeln abschließbar sind, ansonsten muss eine verschließbare Tür wie im Oberteil vorhanden sein.

Das Unterteil muss eine ausziehbare Arbeitsplatte enthalten, auf der ggf. die Aufstellung über die geordnete Unterbringung der Ausstattung in den Schubfächern angebracht ist. Hier ist ebenfalls eine Information über die Erreichbarkeit des Funkärztlichen Beratungsdienstes Cuxhaven anzubringen (Telefon/Fax/E-Mail). Diese Informationen können alternativ auch auf der Innenseite der Schranktüren angebracht sein.

2.
Stauplan des Apothekenschrankes

2.1
Oberteil

Mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen sind alle Arzneimittel in Originalpackungen in der Reihenfolge des Verzeichnisses in den Medikamenten-Borden einzuordnen. Vor jedem Arzneimittel sind an der Stirnseite eines jeden Medikamenten-Bordes deutlich lesbar die Nummern und Anwendungsgebiete der Arzneimittel anzubringen.

Ausnahmen:

-
Das Mittel zur Malariaprophylaxe Nr. 9.01 ist im Schubfach 13 des Unterteiles aufzubewahren.

-
Die Arzneimittel Nr. 5.08 und 27.17 sind im Betäubungsmittelschrank unter Verschluss aufzubewahren.

-
Die Infusionsmittel Nr. 11.01, 11.02 und 11.03 sind auf den Zusatzborden aufzubewahren.

-
Die Arzneimittel Nr. 5.07 (nach Anbruch), Nr. 12.01, 12.02, 13.02, 17.04 und 22.06 sind im Kühlschrank (bei + 2° bis + 8° C) in einem gesonderten Behälter aufzubewahren.

2.2
Unterteil

Alle im unteren Schrankteil aufzubewahrenden Positionen müssen mit der Nummer laut Ausrüstungsverzeichnis gekennzeichnet sein und in den laut nachfolgender Auflistung festgelegten Schubfächern aufbewahrt werden. Die Schubfächer sind entsprechend der Zeichnung zu nummerieren.

Ausnahmen:

-
Das Desinfektionsmittel Nr. 18.05 ist außerhalb des Behandlungsraumes aufzubewahren.

-
Die Positionen zur Sauerstoffbehandlung Nr. 23.01 und 23.02 sind außerhalb des Apothekenschrankes aufzubewahren.

-
Die Rettungsmulde Nr. 25.01 kann auch außerhalb des Behandlungsraumes, aber in dessen unmittelbarer Nähe untergebracht werden.

Geordnete Unterbringung der Ausstattung in den Schubfächern:

Schubfach-
Nr.
Verz.-Nr.Schubfach-
Nr.
Verz.-Nr.Schubfach-
Nr.
Verz.-Nr.
115.08,
17.05-17.12,
21.04, 21.05,
21.07-21.17
220.12, 21.01-21.03,
21.19, 23.09
321.06, 22.02-22.05,
24.01-24.08
419.04-19.10,
19.15, 19.22
519.14, 19.17-19.21,
21.20
69.06-9.08,
15.07, 15.09,
15.10, 19.25,
20.04, 20.09,
20.11
719.01-19.03,
19.11-19.13,
19.16
84.01, 16.02,
21.21-22.01
8.13.13,
20.01, 23.10
919.23, 19.24 1020.02, 20.03,
20.05, 20.13
13 9.01,
18.01-18.04,
21.18".
1122.07, 22.08,
23.03-23.08
1220.06-20.08,
20.10