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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.08.2014 aufgehoben
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§ 24 - Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen (SchKrFürsV k.a.Abk.)
V. v. 25.04.1972 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.05.1972; FNA: 9513-21 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.05.1972; FNA: 9513-21 Schiffsbesatzung
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§ 24 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 127 Nr. 3 des Seemannsgesetzes handelt, wer als Reeder vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 7 einen Behandlungsraum nicht bereithält oder ihn nicht vorschriftsmäßig ausrüstet,
- 2.
- entgegen § 8 nicht die vorgeschriebene Zahl an Krankenräumen oder Krankenräume mit ungenügendem Luftraum bereithält, sie nicht mit der vorgeschriebenen Zahl an Krankenbetten ausrüstet oder die vorgeschriebene Rufanlage nicht anbringt,
- 3.
- entgegen § 9 einen Operationsraum nicht bereithält oder ihn nicht vorschriftsmäßig ausstattet,
- 4.
- entgegen § 10 die sanitären Einrichtungen nicht bereithält oder sie nicht vorschriftsmäßig ausrüstet,
- 5.
- entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 die dort bezeichneten Räume nicht mit einer Klimaanlage ausstattet oder entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 sie an eine Klimaanlage nicht anschließt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 die dort bezeichneten Räume, deren Einrichtungen oder die Ausrüstung nicht prüfen läßt,
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 die dort bezeichneten Prüfungen nicht fristgerecht veranlaßt,
- 3.
- entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 die Zustimmung zu den Bau- und Einrichtungsplänen nicht oder nicht rechtzeitig einholt,
- 4.
- entgegen § 12 Abs. 3 ohne Zustimmung von den Plänen abweicht.
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