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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.08.2014 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen (SchKrFürsV k.a.Abk.)
V. v. 25.04.1972 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.05.1972; FNA: 9513-21 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.05.1972; FNA: 9513-21 Schiffsbesatzung
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§ 5 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet der Ausdruck "Personen" in Verbindung mit einer Zahl die Gesamtzahl der Personen, die nach dem Ausrüstungssicherheitszeugnis oder dem Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe an Bord sein darf. Der Ausdruck "Arbeitnehmer" bezeichnet jede Person, die eine berufliche Tätigkeit an Bord ausübt, ausgenommen Hafenlotsen und nicht seefahrende Personen, die Arbeiten an Bord eines am Kai liegenden Schiffes ausführen.
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