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§ 3 - Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen (SchKrFürsV k.a.Abk.)

V. v. 25.04.1972 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.05.1972; FNA: 9513-21 Schiffsbesatzung
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§ 3 Unterrichtung des Kapitäns und der Behörde



(1) Der Schiffsarzt oder der für die ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge verantwortliche Schiffsoffizier hat den Kapitän über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord zu unterrichten und ihm auf Verlangen das Gesundheitstagebuch oder das Krankenbuch vorzulegen.

(2) Nach jeder Reise hat der Kapitän unverzüglich der Behörde über alle für die gesundheitlichen Verhältnisse bedeutsamen Vorkommnisse zu berichten. Die Meldepflicht des Schiffsarztes und des Kapitäns nach anderen Vorschriften bleibt davon unberührt.



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Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.09.2007Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
vom 05.09.2007 BGBl. I S. 2221

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchKrFürsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchKrFürsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
V. v. 05.09.2007 BGBl. I S. 2221
Artikel 1 3. SchKrFürsVÄndV
... nach Landesrecht zuständigen Behörde (Behörde)" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...