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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.08.2014 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen (SchKrFürsV k.a.Abk.)
V. v. 25.04.1972 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.05.1972; FNA: 9513-21 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.05.1972; FNA: 9513-21 Schiffsbesatzung
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§ 3 Unterrichtung des Kapitäns und der Behörde
(1) Der Schiffsarzt oder der für die ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge verantwortliche Schiffsoffizier hat den Kapitän über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord zu unterrichten und ihm auf Verlangen das Gesundheitstagebuch oder das Krankenbuch vorzulegen.
(2) Nach jeder Reise hat der Kapitän unverzüglich der Behörde über alle für die gesundheitlichen Verhältnisse bedeutsamen Vorkommnisse zu berichten. Die Meldepflicht des Schiffsarztes und des Kapitäns nach anderen Vorschriften bleibt davon unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen V. v. 5. September 2007 BGBl. I S. 2221 m.W.v. 13. September 2007
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Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.09.2007 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 05.09.2007 BGBl. I S. 2221 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchKrFürsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchKrFürsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
V. v. 05.09.2007 BGBl. I S. 2221
Artikel 1 3. SchKrFürsVÄndV
... nach Landesrecht zuständigen Behörde (Behörde)" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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